Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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8.2.3 Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat

• Die Individualbesteuerung knüpft nicht an den heutigen zivilrechtlichen Be-

stimmungen über die Ehe an.

• Für die Steuerzahlenden entsteht Mehraufwand.

• Der Verwaltungsmehraufwand wird von den Kantonen mit 30-50% angegeben.

Er dürfte in der Einführungsphase noch grösser sein.

• Das Potential zur Steuerplanung wird von den Kantonen generell als gross

eingeschätzt.

• Die Umsetzungsphase dauert lang. Der Wechsel zur Individualbesteuerung

könnte nur vollzogen werden, wenn er gesamtschweizerisch für sämtliche Steuerhoheiten umgesetzt würde. Eine unterschiedliche Regelung in Bund und Kantonen wäre veranlagungstechnisch nicht zu bewältigen und würde zu Problemen hinsichtlich der interkantonalen Steuerausscheidung führen. Ein Wechsel zur Individualbesteuerung würde sich zudem auch auf andere Rechtsgebiete auswirken. Unter anderem wird bei der Berechnung von Abgaben, Beiträgen und Leistungen auf die in der Veranlagung festgesetzten Steuerfaktoren abgestellt, wie beispielsweise bei den Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen, den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen der Selbstständigerwerbenden, den Krippenbeiträgen oder den Stipendien. Die entsprechenden Erhebungsgrundlagen müssten zumindest überprüft und möglicherweise angepasst werden.

• Die Steuermindereinnahmen bei der Individualbesteuerung dürften unter Beach-

tung der gleichen Restriktionen hinsichtlich Ausbleibens von Mehrbelastungen in der gleichen Grössenordnung wie beim Vollsplitting liegen (d.h. rund 2,0 – 2,35 Mia.).

Anhang: Belastungsrelationen