Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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schen Einverdienerehepaaren und Einverdienerkonkubinatspaaren derart massiv vergrössert würde, dass das langfristige Ziel einer zivilstandsunabhängigen Besteuerung unerreichbar würde.

• Die Progression brechen und damit ihre Steuerbelastung deutlich reduzieren

kann beim (Voll-)Splitting eine sehr gut verdienende Person durch Heirat mit einer nicht (oder wenig) verdienenden Person. Dieser „Millionärsgatteneffekt“ ist beim Splittingverfahren systemimmanent.

• Mit einem Vollsplitting könnte das Ziel der vollständigen Beseitigung der steu-

erlichen Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren im Vergleich zum Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung zudem nur um den Preis eines viel grösseren Minderertrags von jährlich knapp 2,3 Milliarden Franken (mit Zweiverdienerabzug und Streichung des Verheiratetenabzugs) oder rund 2,0 Milliarden Franken (ohne Zweiverdienerabzug und mit Streichung des Verheiratetenabzugs) erreicht werden, wobei es im zweiten Fall in den untersten Einkommenskategorien von Zweiverdienerehepaaren und bei Alleinerziehenden ohne zusätzliche Korrekturen zu Mehrbelastungen gegenüber heute käme (Gründe: Streichung des Zweiverdienerabzugs und kein Splitting für Alleinerziehende). Ausserdem ergibt sich eine sehr hohe Belastung von Alleinstehenden im Vergleich zu Ehepaaren.

• Mit einem Teilsplitting mit einem Divisor von beispielsweise 1,7 könnte die

Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren zwar bei einem Minderertrag in der Grössenordnung von 1,6 Milliarden Franken (mit Zweiverdienerabzug und Streichung des Verheiratetenabzugs) oder rund 1,2 Milliarden Franken (ohne Zweiverdienerabzug und Streichung des Verheiratetenabzugs) vermieden oder wenigstens stark vermindert werden. Trotzdem wird die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren infolge der Streichung des Zweiverdienerabzuges nicht für alle Zweiverdiener- und Rentnerehepaare aufgehoben.

8.2 Individualbesteuerung

8.2.1 Grundsätzliches

Bei einer reinen Individualbesteuerung wird bei jeder steuerpflichtigen Person unabhängig vom Zivilstand und ohne Korrektive nur das erfasst, was dieser an Einkommen zufliesst. Gleiches gilt sinngemäss für die Zurechnung des Vermögens. Es wird jedoch nicht berücksichtigt, wie viele Personen von diesem Einkommen leben. Für Ehe- bzw. Konkubinatspaare, bei welchen ein Partner kein Einkommen erzielt, werden somit keine Entlastungsmassnahmen vorgesehen. Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von steuerpflichtigen Personen mit Familienpflichten wird entweder durch kinderrelevante Abzüge von der Bemessungsgrundlage (Kinderabzug, Kinderbetreuungskostenabzug oder Kinderversicherungsabzug) oder durch andere Massnahmen (steuerfreies Kindergeld, Kinderabzug vom Steuerbetrag, Voucher für die Kinderbetreuung) Rechnung getragen. Haushaltvorteile, die Mehrpersonenhaushalte im Unterschied zu Einpersonenhaushalten erzielen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.