Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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Letztere erhielten keinen Haushaltsabzug, müssten aber den Lebensunterhalt einer zweiten erwachsenen Person bestreiten.

8.1.2 Wichtigste Merkmale

• Das Steuersystem beruht auf einem einzigen Tarif, der auf alle natürlichen

steuerpflichtigen Personen angewandt wird. Im Unterschied zum geltenden Recht wird der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden nicht mehr durch den Verheiratetentarif, sondern durch das Splitting Rechnung getragen.

• Bei einem Splittingsystem ändert sich für die steuerpflichtige Person in admi-

nistrativer Hinsicht gegenüber dem geltenden Recht nichts Grundsätzliches. Die Einkünfte und die Vermögenswerte der Ehegatten werden nach wie vor ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet.

• Die Möglichkeit, die Progression durch eine günstige Aufteilung des Einkom-

mens auf die Ehepartner zu brechen, besteht beim Splitting aufgrund der Zusammenveranlagung nicht, bzw. braucht es nicht, sorgt doch der Splittingfaktor dafür.

• Das Splittingsystem muss nicht zwangsläufig auf allen drei staatlichen Ebenen

vorgesehen werden, da sowohl der Bund wie auch die Kantone heute von der gemeinsamen Besteuerung ausgehen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Kantone beispielsweise weiterhin einen Doppeltarif, eine Besteuerung nach Konsumeinheiten oder einen Steuerrabatt vorsehen.

• Der Wechsel zu einem Splittingsystem bei der direkten Bundessteuer führt auch

bei den veranlagenden Behörden nach der Informatikumstellung zu keinen wesentlichen administrativen Mehraufwendungen. Bezüglich der Ehepaare ist weiterhin mit ca. 1,7 Millionen Steuererklärungen zu rechnen.

• Der Abhalteeffekt30 fällt grösser aus als bei der Individualbesteuerung, da der

Grenzsteuersatz trotz Vollsplitting für den elastischer reagierenden Zweitverdiener höher liegt. Die Gründe hierfür liegen einerseits in der Zusammenveranlagung und anderseits – im Vergleich zu einem Individualsteuersystem mit gleichem Steueraufkommen – in der schmäleren Steuerbasis aufgrund der starken Entlastung unelastisch reagierender Einverdienerehepaare.

8.1.3 Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat

• Das Splittingsystem führt zwar zu einer gleichen steuerlichen Belastung von

Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Einverdienerehepaare werden durch das Splitting jedoch überaus stark entlastet, so dass die Belastungsdifferenz zwi-

30 Infolge der gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten und der damit einhergehenden höheren Grenzsteuerbelastung des Einkommens des „zweitverdienenden“ Ehepartners kann Letzterer von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Erhöhung seines Beschäftigungsgrades abgehalten werden.