Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/73: Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden · 6 Seiten
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die Rechtsverhältnisse bei Tätigwerden in einem anderen Vertragsstaat klarstellen (Haftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit, Tragen von Uniformen und Waffen).
Im Rahmen der exploratorischen Gespräche mit Italien haben sich folgende Weiterentwicklungsmöglichkeiten herausgestellt:
Erweiterung der Möglichkeiten bei grenzüberschreitenden Observationen
Das bestehende Polizeiabkommen mit Italien sieht grenzüberschreitende Observationen nicht vor. Grenzüberschreitende Observationen zur Bekämpfung von Straftaten sind mit Italien jedoch auf der Basis von Art. 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) möglich. Im revidierten Abkommen soll die Möglichkeit zu grenzüberschreitenden Observationen zur Bekämpfung von Straftaten nachgeführt werden. Zudem sollen Umfang und Geltungsbereich gegenüber dem SDÜ erweitert werden.
Erweiterung der Möglichkeiten bei grenzüberschreitenden Nacheilen
Auch die Nacheile ist im bestehenden Abkommen mit Italien nicht explizit geregelt und erfolgt im Verhältnis Schweiz - Italien gemäss Art. 41 SDÜ. Analog zur grenzüberschreitenden Observation soll die Nacheile in den revidierten Polizeiabkommen aufgenommen und gegenüber dem SDÜ erleichtert werden.
Gemeinsame Patrouillen
Gemischte Patrouillen stellen ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Straftaten in den Grenzregionen dar. Das revidierte Abkommen soll neu gemeinsame Patrouillen vorsehen, die damit betraut sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und u.a. den Drogenhandel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen.
Zusammenarbeit beim Zeugenschutz
Die Vertragsstaaten sollen bei der Durchführung von Zeugenschutzmassnahmen zusammenarbeiten können, sofern und soweit dies das nationale Recht zulässt. Eine entsprechende Regelung wurde mit Österreich und Liechtenstein unlängst vereinbart.
Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr
Neu sollen die Polizeibeamten in Notsituationen zum Schutz von Leib und Leben grenzüberschreitend tätig werden können ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates. Die Massnahmen sollen nur solange möglich sein, bis die zuständige Behörde des Gebietsstaates diese Massnahmen selbst übernehmen kann.
Unterstützung bei Krisensituationen / Unterstützung bei Grossereignissen
Italien und die Schweiz sollen in Krisensituationen auf Spezialeinheiten des anderen Vertragsstaates zurückgreifen können. Diese Spezialeinheiten kommen nur unter der Leitung der zuständigen Behörde des Gebietsstaates zum Einsatz.