Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/73: Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden · 6 Seiten

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3.2 Von Italien nicht unterstützte Weiterentwicklungsbereiche

Die Gespräche mit Italien haben gezeigt, dass die italienische Seite nicht bereit ist, Bereiche in das revidierte Polizeiabkommen aufzunehmen, welche in der Kompetenz anderer Ministerien liegen. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Zusammenarbeit bei Verkehrsdelikten. Überdies ist Italien nicht bereit, durch das Abkommen eine Kompetenzänderung zwischen den lokalen Dienststellen und den Zentralstellen in Rom vorzunehmen.

Schliesslich wurden in den Gesprächen mit Italien bereits folgende Kooperationsmöglichkeiten evaluiert, aber von der italienischen Seite verworfen:

 Gegenseitiger automatisierter Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten zur grenzüberschreitenden Ahndung von Verkehrsregelverstössen;

 Verdeckte Ermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung sowie zur Verhinderung von schweren Straftaten;

 Durchbeförderung von Personen in Gewahrsam;

 Übergabe von Personen an der Staatsgrenze

4. Auswirkungen

Eine Revision des Abkommens wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Italien verstärken und die Möglichkeiten zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Schweiz weiter verbessern. Eine Revision dürfte die Zusammenarbeit mit den Partnerbehörden in Italien vereinfachen und zu einer Stärkung des CCPD Chiasso beitragen.

Die Revision des Abkommens mit Hinblick auf die identifizierten Weiterentwicklungsbereiche führt weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene zu einem unmittelbaren finanziellen und personellen Mehrbedarf. Der Ressourceneinsatz hängt jedoch wesentlich von der Nutzung der neuen Zusammenarbeitsmöglichkeiten ab. Gewisse Massnahmen können im Einzelfall und nach vorgängiger Absprache zwischen den jeweiligen Parteien zu Kosten führen, namentlich bei der Übernahme von Personen im Rahmen des Zeugenschutzes oder der Unterstützung im Rahmen von Grossereignissen oder Krisenfällen.

5. Zuständigkeit und weiteres Vorgehen

Federführend für die allfällige Aushandlung des Abkommens ist fedpol. Darüber hinaus sollen bei einer Aufnahme von Verhandlungen auch Vertreter jener Ämter in die Verhandlungsdelegation integriert werden, welche durch das revidierte Abkommen in ihrer Arbeit betroffen sind. Die auf Expertenebene identifizierten Weiterentwicklungsbereiche berühren in vielen Punkten namentlich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Schweizer Grenzkantone. Wir würden somit begrüssen, dass ein Vertreter der Kantone Einsitz in die Schweizer Verhandlungsdelegation nimmt.