Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/75: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) - Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen · 10 Seiten

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NE weist demgegenüber darauf hin, dass die Schaffung einer Berufungsinstanz sowohl bei der StPO als auch beim Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) eingehend geprüft und verworfen worden sei.

SVP lehnt diesen Vorschlag ab. Namentlich werden gegen eine Berufungsinstanz im gleichen Gerichtsgebäude wie die Strafkammer Bedenken bezüglich der richtlicher Unabhängigkeit ins Feld geführt. Es bestehe die Gefahr der Beeinflussung, insbesondere im Bemühen, überneutral zu sein. Zudem müssten viele neue Stellen geschaffen werden und die Fallzahlen seien zu gering, um eine Berufungsinstanz in drei Sprachen führen zu können. Insofern wäre auch die Schaffung einer Berufungsinstanz an einem anderen Ort keine gangbare Lösung. In beiden Fällen müssten daher nebenamtliche Richter eingesetzt werden, was hohe Kosten und keinen Qualitätsvorteil bei einem spezialisierten Gericht zur Folge hätte.

CP und CVAM sind der Meinung, dass die Anzahl der zu behandelnden Berufungsfälle zu gering sind, um eine Berufungsinstanz zu errichten.

4. Weitere Anregungen

Die BA regt an, die Ausnahmeregelung von Artikel 79 BGG sinngemäss dahingehend zu ergänzen, dass Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche in die in den Artikeln 22 ff. StPO festgelegte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen eingreifen, mit Beschwerde angefochten werden könnten. In der Praxis habe es sich als problematisch erwiesen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Rechtsprechung in die vom Gesetzgeber festgelegte Kompetenzordnung gemäss den Artikeln 22 ff. StPO nachhaltig eingreifen könne, ohne dass die Möglichkeit bestehe, einen entsprechenden Entscheid überprüfen zu lassen. So habe beispielsweise das Bundesstrafgericht mit seiner jüngsten Rechtsprechung eine Praxis etabliert, gemäss der Delikte, die mit Hilfe von gefälschten E-Mails oder Homepages begangen worden seien, künftig in Bundeskompetenz zu untersuchen und zu beurteilen seien. Wenn Verfahren, welche täglich in allen Kantonen anfielen und bisher auch von diesen bearbeitet worden seien, plötzlich in Bundeskompetenz geführt werden müssten, stelle dies die Strafverfolgungsbehörden des Bundes vor substantielle Ressourcenprobleme.

UNIGE weist darauf hin, dass nicht alle Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht angefochten werden könnten, so beispielsweise bei der nationalen Rechtshilfe (Art. 48 StPO) oder beim Ausstand (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Hingegen könnten die von kantonalen Gerichten getroffenen Entscheide zu diesen Fragen mit strafrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Weiter regt UNIGE die Streichung von Artikel 80 Absatz 2 dritter Satz BGG an. Falls das Prinzip der zweistufigen Gerichtsbarkeit verallgemeinert werden solle, müsse diese Bestimmung gestrichen werden. Damit könnte zudem das Bundesgericht wesentlich entlastet werden.