Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/75: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) - Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen · 10 Seiten

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sei die Wahrung der Einheit des Rechts (Rechtskontrolle) und die Rechtsfortentwicklung.31 Die Sachverhaltsüberprüfung passt nach Auffassung des BStrGer schlecht in das Tätigkeits- und Organisationsprofil des höchsten Gerichts und stellt einen erheblichen Mehraufwand für das Bundesgericht dar.

Das BGer bringt vor, dass die Vorlage der Justizreform auch in der Hinsicht widerspreche, dass diese zum Ziel gehabt habe, das Bundesgericht zu entlasten.32 Es sollten nicht neue Belastungen für das Bundesgericht beschlossen werden, ohne auch mögliche Entlastungen zu prüfen. Die heutige Falschbelastung des Bundesgerichts solle ganzheitlich angegangen werden. Das geeignete Gefäss für eine umfassende Prüfung sei die gegenwärtig laufende Evaluation der Wirksamkeit der Totalrevision der Bundesrechtspflege. Heute seien auch ganz andere Modelle für den Instanzenzug unter Einbezug kantonaler Gerichte möglich, wie dies für die Zwangsmassnahmen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit der Fall sei. Zudem schätze die Verwaltung die Mehrarbeit für das Bundesgericht falsch ein. Es sei ein grosser Unterschied, ob das Bundesgericht nur die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auf Willkür hin überprüfen müsse, oder ob es ganze Aktenberge frei daraufhin prüfen müsse, ob der Sachverhalt richtig festgestellt worden sei. Zudem sei damit zu rechnen, dass bei einer Erweiterung der Kognition die Anfechtungsquote erheblich steige.

Nach Auffassung des BStGer führt die Vorlage faktisch nicht zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes in Bundesstrafverfahren. Es sei anzunehmen, dass das Bundesgericht auch bei Erweiterung der Kognition Sachverhaltsüberprüfungen nur mit grosser Zurückhaltung vornehmen werde. Es komme zudem zu keiner vollen Sachverhaltsüberprüfung, weil es nicht zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung und einem Beweisverfahren komme. Nur eine Berufung im Sinne von Artikel 398 ff. StPO garantiere den gleichen Rechtsschutz wie in kantonalen Strafverfahren.33 Die vorgeschlagene Regelung verzögere wegen dem Hin und Her zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht das Verfahren.34 Zudem könne die Privatklägerschaft aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin keine Beschwerde führen.35

3. Eidgenössische Berufungsinstanz

Einzelne Vernehmlassende sprechen sich für die Schaffung eines eidgenössischen Berufungsgerichts36 bzw. einer separaten Berufungskammer beim Bundesstrafgericht37 aus. Nur ein solches Gericht gewähre den gleichen Rechtsschutz wie in kantonalen Strafverfahren. Zudem sei eine solche Lösung kostengünstiger, weil ein spezialisiertes und erfahrenes Gericht die ihm übertragenen Aufgaben effizienter wahrnehmen könne.38 Damit kann nach Auffassung von GE sichergestellt werden, dass das Bundesgericht seine Hauptaufgabe (einheitliche Rechtsanwendung) wahrnehmen könne.

AR weist darauf hin, dass für den Fall, dass die Arbeitsbelastung des Bundesgerichts tatsächlich stark zunehmen würde, die Schaffung eines Appellationsgerichtes auf Bundesebene zu prüfen sei.

31 GE, BGer, BStrGer, SVP, SVR, UNIL, UNIGE; ähnlich CP, CVAM.

32 Ähnlich SVP.

33 Ähnlich SVR, UNIL, UNIGE.

34 Ähnlich SVR. Das Verfahren verteuere und verkompliziere sich.

35 UNIL. Gefordert wird deshalb auch eine Anpassung von Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG.

36 BGer, BStrGer, SVR, UNIGE. Falls die Fallzahlen für eine Auslastung einer eidgenössischen Berufungsinstanz nicht ausreichend seien, regt ein Teil der PS VD an, kantonale Ober- oder Kantonsgerichte als Berufungsinstanzen einzusetzen.

37 GE, UNIL.

38 BStGer, ähnlich SVR.