Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/75: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) - Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen · 10 Seiten

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nicht mehr an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden sein (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 VE-BGG).

2. Generelle Einschätzung

Die Vorlage wird von 36 Vernehmlassungsteilnehmern gutgeheissen. Dazu gehören 23 Kantone4, 3 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien5, die Bundesanwaltschaft, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft6 und 6 Organisationen bzw. Institutionen7.

Abgelehnt wird die Vorlage hingegen von 9 Vernehmlassungsteilnehmern. Es handelt sich dabei um einen Kanton8, eine in der Bundesversammlung vertretene politische Partei9, das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht sowie 5 Organisationen bzw. Institutionen10.

3. Die wichtigsten Vorbehalte

Im Wesentlichen wird gegen die vorgeschlagene Gesetzesänderung vorgebracht, dass eine Sachverhaltskontrolle in Straffällen durch das Bundesgericht dem wichtigsten Ziel der Justizreform widerspreche, das Bundesgericht zu entlasten.11 Die Sachverhaltskontrolle durch das Bundesgericht stehe in Widerspruch zu seiner Rolle als oberstes Gericht, das als besondere Aufgabe für die Rechtseinheit und die Rechtsfortentwicklung in der Schweiz zu sorgen habe.12 Mit der systemwidrigen Sachverhaltskontrolle werde die Arbeitsbelastung am Bundesgericht steigen.13

Die Vorlage führe nicht zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes. Es sei anzunehmen, dass das Bundesgericht auch bei Erweiterung der Kognition Sachverhaltsüberprüfungen nur mit grosser Zurückhaltung vornehmen werde.14 Es komme zudem zu keiner vollen Sachverhaltsüberprüfung, weil es nicht zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung und einem Beweisverfahren komme. Die vorgeschlagene Regelung verlängere die Verfahren.15

Um einen besseren Rechtsschutz zu erreichen, müsse ein eidgenössisches Berufungsgericht bzw. eine separate Berufungskammer beim Bundesstrafgericht geschaffen werden16, wobei die Fallzahlen dies nicht zulassen würden17.

Das Bundesstrafgericht nehme seine Aufgabe als erstinstanzliches Gericht besonders sorgfältig wahr. Es sei ein Spezialgericht und könne daher nicht mit einem erstinstanzlichen, kantonalen Strafgericht verglichen werden. Angebracht sei der Vergleich mit einem Handelsgericht, gegen dessen Urteile auch kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung

4 AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH.

5 EVP, FDP, SP (inkl. PS VD, welche teils dem Vorentwurf zustimmt, teils die Schaffung einer Berufungsinstanz anregt).

6 Economiesuisse, sgv, SGB.

7 DJS, KSS, KSBS, SAV, SKG, SVJ.

8 GE.

9 SVP.

10 CP, CVAM, SVR, UNIL, UNIGE.

11 SVP, BGer, BStGer, CP, CVAM, UNIL.

12 GE, SVP, BGer, BStGer, CP, CVAM, SVR, UNIGE.

13 GE, BGer, BStGer, SVR.

14 BStGer.

15 BGer, BStGer, SVR.

16 GE, BGer, BStGer, SVR, UNIL, UNIGE.

17 CP, CVAM.