Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/75: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) - Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen · 10 Seiten
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I. Einleitung
Am 17. März 2010 reichte Ständerat Janiak die Motion «Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes» (10.3138) ein. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts dahingegend zu erweitern, dass die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung frei überprüft werden können.
Der Bundesrat beantragte am 26. Mai 2010 die Annahme der Motion. Die eidgenössischen Räte sind dem Antrag gefolgt und haben die Motion an den Bundesrat überwiesen.1
Am 5. September 2012 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren über den Bericht2 und den Vorentwurf3 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht – Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen – durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis am 5. Dezember 2012.
Es sind 49 Stellungnahmen eingegangen, worunter 4 ausdrückliche Verzichte auf eine inhaltliche Vernehmlassung.
II. Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
1. Ziele der Vorlage
Nach geltendem Recht können Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Dabei kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die geltende Regelung ist unbefriedigend und steht nicht im Einklang mit der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), denn diese sieht gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte ein vollkommenes Rechtsmittel vor. Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn in einem Strafverfahren nur eine Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen kann. Indem die Bundesanwaltschaft darüber entscheidet, ob ein Verfahren an einen Kanton delegiert wird oder sie selber Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhebt, trifft sie zudem insofern einen Entscheid von grosser Tragweite, als sie damit mittelbar auch festlegt, ob einer beschuldigten Person mehrere Instanzen zur Verfügung stehen oder ob nur eine Instanz den Sachverhalt abschliessend feststellt. Ebenso unbefriedigend ist, dass auch die Bundesanwaltschaft die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht durch das Bundesgericht überprüfen lassen kann.
Die Vorlage orientiert sich an der Lösung der Militär- und Unfallversicherung. In diesen Rechtsgebieten ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn es um Entscheide über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen geht (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG). Neu soll das Bundesgericht auch bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts
1 Ständerat: 10.06.2010; Nationalrat: 17.12.2010.
2 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2239/BGG_Str_Erl-Bericht_DE.pdf
3 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2239/BGG_Str_Vorentwurf_DE.pdf