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Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 6 Seiten
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Obligationenrecht Vorentwurf (Revision des Widerrufsrechts)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom [Datum]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:
Art. 40a
1
H. Widerrufs- Der Konsument kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahrecht bei
Haustür- und meerklärung widerrufen, falls es sich beim Vertrag um ein Haustürgeschäft oder ein Fernabsatz- Fernabsatzgeschäft über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen handelt.
geschäften
I. Grundsätze2
Steht dem Konsumenten ein Widerrufsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu, so geht dieses vor. Die Bestimmungen zur Ausübung und zu den Folgen des Widerrufsrechts (Art. 40i–40k) können dabei ergänzend zur Anwendung gelangen.
3
Die Parteien dürfen diese Bestimmungen zum Widerrufsrecht (Art. 40a–40k) nicht zum Nachteil des Konsumenten ausschliessen, davon abweichen oder deren Wirkung abändern.
Art. 40b
1
II. Begriffe Als Haustürgeschäft gilt ein Vertrag, bei welchem dem Konsumenten das Angebot
1. Haustür-
geschäft gemacht wird:
a. am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden ist.
1 BBl 2012 ...........
2 BBl 2012 ..........
3 SR 220