Bericht Vorkonsultation
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 116 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-14/286
Umsetzung der Interop- und der Sicherheitsrichtlinie der EU
Auswertungsbericht über die Ergebnisse der Vorkonsultation
Form und Inhalt:
Form und Inhalt des Jahresberichts richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der EU-Sicherheitsrichtlinie und werden voraussichtlich in Form einer Richtlinie des BAV konkretisiert. Besondere Aufmerksamkeit wird bei der Ausarbeitung der Richtlinie darauf gelegt, dass keine Angaben mehrfach eingefordert werden. So wird z.B. auf die Erhebung von Ereignisdaten zur Berechnung der CSI verzichtet, da diese bereits über die Ereignismeldungen gemäss VUU gemeldet wurden.
2.8 Weitere Bemerkungen
2.8.1 Unklarheiten im Umsetzungskonzept
Vorkonsultationsantworten:
Die Eisenbahnunternehmen haben darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Umsetzungskonzept in vielen Bereichen noch unklar und konkretisierungsbedürftig sei.
Es wurde deshalb u.a. vorgebracht, dass ein verstärktes Bemühen um einheitlichere Begriffsverständnisse hilfreich und notwendig sein könne. Es sei z.B. ein Glossar mit Stichwörtern zu erstellen, die im Rahmen des Konzeptes zu präzisieren seien. Das Glossar könne im weiteren Prozess als Arbeitsinstrument formalisiert werden, um die Konsistenz und Eindeutigkeit der Begriffe sicherzustellen.
Beurteilung:
Das Umsetzungskonzept war bewusst abstrakt gehalten, um die Diskussion auf die zentralen übergeordneten Punkte zu lenken. Die Verordnungsentwürfe und Richtlinien oder dgl. sowie die dazugehörigen Erläuterungen differenzieren nun das Umsetzungskonzept weiter aus. Die Anhörungen zu den Verordnungs- und zu Richtlinienentwürfen werden nochmals konkreter zeigen, wo Unklarheiten und Präzisierungsbedarf bestehen. Dementsprechend sollen Begriffe nicht auf Vorrat definiert werden. Sie sind vielmehr nur dort zu entwickeln, wo ein Problembeschrieb darlegt, welche Nachteile im Falle einer Nichtdefinition resultieren würden. Das BAV kann auf dieser Grundlage entscheiden, ob ein Begriff definitionsbedürftig ist und auf welcher Stufe die Definition zu erfolgen hat (Verordnung, Richtlinie, Merkblatt etc.). Die Bahnen haben die Möglichkeit, die konkreten Problembeschriebe in ihren Stellungnahmen zu den Vorschriften - und Richtlinienentwürfen sowie dazugehörigen Erläuterungen einzureichen. Auch das BAV wird nochmals überprüfen, wo noch Klärungs- resp. Definitionsbedarf besteht.