Entwurf RL Netzzugang

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit

Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung

3.1 Antrag auf Erteilung einer SICHERHEITSBESCHEINIGUNG Teil B

3.2. Neue Bescheinigung 3.4 Erweiterte

Bescheinigung

3.3 Erneute Bescheinigung 3.5 Nummer der gültigen

- Netzzugangsbewilligung

- Wenn vorhanden, Bescheinigung Teil B

Art des beantragten Betriebs und geschätzte Beförderungsleistung in dem Netz, für das die Sicherheitsbescheinigung Teilgeltung haben wird (eine oder mehrere Optionen).

Personenverkehr

3.6 Personenverkehr 3.8 weniger als 50 Mio. Personen-Regelzüge kilometer im Jahr

3.7 Personenverkehr 3.9 Zwischen 50 Mio. und 200 Mio.

Charterzüge Personenkilometer im Jahr

3.10 200 Mio. oder mehr Personenkilometer im Jahr

Güterverkehr

3.11 einschliesslich der 3.13 weniger als 500 Mio. Tonnen-Beförderung kilometer im Jahr

gefährlicher Güter

3.12 unter Ausschluss 3.14 500 Mio. oder mehr Tonnen-

der Beförderung kilometer im Jahr

gefährlicher Güter

Spezieller Verkehr

3.15 Rangierfahrten, Probe-und Überführungsfahrten,

Fahrten mit historischen Fahrzeugen u.a.

3.16 Datum Aufnahme des Betriebs

3.17 Für den Betrieb vorgesehene Strecken-Module:

Ganzes CH-Normalspur Schienennetz Ganzes Meterspurnetz

Ausser ETCS L2 Strecken

ETCS L2 Strecken Interop-Kernnetz

Interop-Ergänzungsnetz Einzelstrecken nach Streckenliste/ Modul

Ausländ. Strecken in der CH Strecken mit ausländischen

Nach Modul Zugsicherheitssystemem

3.18 Für den Betrieb vorgesehene Fahrzeuge/Fahrzeugtypen mit entsprechenden Strecken:

Vergleich Streckenanforderungen / Fahrzeugeigenschaften

Verfügt der Antragsteller bereits über eine gültige Sicherheitsbescheinigung Teil A (Zulassung des Sicherheitsmana-

gementsystems), sind folgende Angaben zu machen

3.19 Nummer der gültigen Sicherheitsbescheinigung Teil A

3.20 Ausstellender Staat der Sicherheitsbescheinigung Teil A

Verfügt der Antragsteller bereits über eine oder mehrere Sicherheitsbescheinigungen Teil B, sind folgende Angaben erforderlich

3.21 Nummer(n) der ausgestellten Sicherheitsbescheinigung(en) Teil B

32/92

Entwurf