Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 6 Seiten

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nicht aggregierten PIN-Daten vor. Ebenfalls 3 Plus fordert die Aufhebung der Verbreitungspflicht von ORF 1, weil dieses Programm keinen besonderen Betrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung gemäss Art. 59 Abs. 2 RTVG leiste.

2 Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Abs. 1 Bst. k (Meldepflicht)

Der Entwurf sieht vor, dass die meldepflichtigen Veranstalter zusätzlich zu den bisherigen Angaben auch Angaben über den Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung zu liefern haben. Die Sendetätigkeit ist eine wichtige Angabe und macht einen Veranstalter erst zu einem solchen.

Diese Änderung wird von niemandem abgelehnt.

Art. 27 Abs. 5 und 6 (Jahresrechnung)

Neben der Erfolgsrechnung und der Bilanz soll zukünftig auch der Anhang eingereicht werden, denn gemäss Art. 662 Abs. 2 OR gehört der Anhang zur Vollständigkeit eines Jahresabschlusses.

Zu dieser Änderung wurden keine Bemerkungen geäussert.

Art. 35 (Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot)

Der Entwurf sieht vor, dass die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland in Form einer Leistungsvereinbarung für jeweils vier statt wie bisher fünf Jahre abgeschlossen werden soll.

Zu dieser Änderung sind keine Bemerkungen eingegangen.

Art. 39 Abs. 1 (Gebührenanteil)

Der Entwurf sieht vor, dass der Eigenfinanzierungsgrad aller regionalen Fernsehveranstalter angemessen, d.h. auf mindestens 30 Prozent, gesenkt werden soll. Entsprechend soll der jährliche Gebührenanteil künftig bis 70 Prozent ihres Betriebsaufwandes betragen dürfen.

Diese Anpassung wird mehrheitlich begrüsst oder akzeptiert (SSM, Telesuisse, Centre patronal,

Chambre vaudoise des arts et métiers, sgv usam, Etat de Fribourg, VSP, FER, economiesuisse, AS-ROC, Sunrise, SGB-FSS). Die Stiftung Kabelnetz Basel ist einverstanden, unter dem Vorbehalt, dass diejenigen Veranstalter davon profitieren sollen, die sich mindestens zu 90 Prozent ihrer Sendezeit exklusiv dem eigenen Sendegebiet widmen. Canal 9 spricht sich in Spezialfällen für eine noch höhere Marge aus, und gemäss Verband Schweizer Medien sollte dieser Prozentsatz ganz abgeschafft werden.

Von der Seite der Gewerkschaften (SSM, SGB/USS, syndicom) wird die Anpassung grundsätzlich befürwortet, aber im Gegenzug sollten die Anforderungen an die Veranstalter erhöht werden (z.B.

Arbeitsbedingungen).

Abgelehnt wird die Änderung von ARBUS Schweiz (Vereinigung für kritische Mediennutzung), der Aktion Medienfreiheit, von der SVP und der FDP Die Liberalen: Sie sind der Ansicht, dass die Senkung des Eigenfinanzierungsgrads von 50 auf 30 Prozent bei den regionalen Fernsehveranstaltern zu einer vermehrten Abhängigkeit von staatlichen Gebührengeldern führe und der Anreiz sinke, marktwirtschaftlich tätig zu sein. Dies stelle eine verfehlte Strukturerhaltung dar.

Radio Central und Radio 1 befürchten, dass durch die Revision des Art. 39 RTVV ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Grossverlagen und den unabhängigen Privatradios entstehe resp. dass die Revision die zunehmende Konzentration auf einige wenige Medienunternehmen verschlimmere; sie beantragen deshalb, auch die Nichtgebührenradions zu unterstützen.

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