Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 6 Seiten
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Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 (Kostentragung Überversorgung)
Die Absätze 2 und 3 sollen ersatzlos gestrichen werden, weil sie der Konzeption von Art. 59 Abs. 3 RTVG, wonach die Verbreitung für den Programmveranstalter unentgeltlich ist, widersprechen und aufgrund des Vorrangs des Gesetzes nicht angewendet werden dürfen.
Die upc cablecom ist gegen die Änderung; die Streichung dieser beiden Absätze verstosse gegen das RTVG, weil damit ein Systemwechsel vollzogen werde, den der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG gerade nicht gewollt habe. Neu wäre nicht der Programmveranstalter sondern der Verbreiter verpflichtet, die Kosten zur Verhinderung einer Verbreitung des Programms ausserhalb des eigentlichen Konzessionsgebiets zu übernehmen. Zudem habe die Streichung der beiden Absätze auch Auswirkungen auf die Weiterentwicklung des Hochbreitbandnetzes in Gebieten mit geringer Rentabilität, weil bei der Neuerschliessung solche Zusatzkosten eine erhebliche Investitionsbarriere darstellten.
Finecom ist im Grundsatz gegen die Streichung der Absätze 2 und 3 und verlangt stattdessen eine Präzisierung. Es sei wichtig, dass es sich um das natürliche Verbreitungsgebiet eines Kabelnetzunternehmens zur Verbreitung eines regionalen TV-Veranstalters handeln müsse. Die Kostenregelung sei im Anhang nicht in dieser Form geregelt und könne die zumutbare wirtschaftliche Belastung für Kabelnetzbetreiber überschreiten.
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