Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 6 Seiten
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bis Art. 54 Abs. 1 (Digitalisierung)
bis
Mit dem neuen Art. 54 Abs. 1 erhält das UVEK die Möglichkeit, Kabelnetzunternehmen schrittweise aus ihren Must-Carry-Verpflichtungen im analogen Angebot zu entlassen, falls nur noch eine Minderheit des Publikums die TV-Programme in analoger Form nutzen sollte.
Der Abbau der Verbreitungspflichten im analogen Kabelangebot wird in den meisten Stellungnahmen grundsätzlich begrüsst. Die Digitalisierung des Fernsehempfangs sei unaufhaltbar, zudem erlaube sie, bei langfristig geringerem Kostenaufwand die Vielfalt und technische Qualität der Programme sprunghaft zu erhöhen (Arbus).Die Verpflichtung, die Must-Carry-Programme sowohl analog als auch digital zu verbreiten, könne in Zukunft zu Ineffizienzen führen (Schweizer Medien, Telesuisse). Mit dem Szenario eines schrittweisen Abbaus der Verpflichtungen würden die Voraussetzungen für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen (diverse) und die bestehende Wettbewerbsverzerrung gegenüber der Konkurrenz der Kabelnetzanbieterinnen beseitigt (swisscable). Zustimmung erhält auch die Kompetenzdelegation an das UVEK, weil damit auf regulatorischer Ebene zeitnah und gezielt auf den technologischen Wandel und die rasch fortschreitende Digitalisierung reagiert werden könne (upc cablecom). Lediglich die SVP, die FDP und die Aktion Medienfreiheit sind der Ansicht, die Massnahme komme zu früh und sei deshalb nicht nötig.
Trotz der grundsätzlichen Zustimmung zum Vorgehen finden sich in vielen positiven Anhörungsantworten Einwände und Vorbehalte:
Im Vordergrund steht die in den Erläuterungen angedachte digitale Nutzungsschwelle von 80 Prozent, ab der das analoge Angebot abgebaut werden kann: Für Arbus und den Konsumentenschutz ist dieser Wert zu tief angesetzt. Zudem wären vor allem ältere, wenig Technik-affine Personen mit geringem Einkommen davon betroffen. Befürchtet wird verschiedentlich, dass ein Abbau des analogen Angebots mit zusätzlichen Kosten für die Konsumenten verbunden ist, indem diese gezwungen werden, auf eine neue Technologie zu wechseln. Gefordert wird deshalb mehrfach, dass der Umstieg auf das digitale Angebot für die Konsumenten ohne Kostenfolge bleibt. Ein geeignetes Mittel dafür sei ein Verschlüsselungsverbot zumindest für ein definiertes digitales Grundangebot (Konsumentenschutz, Stiftung Kabelnetz Basel, Gehörlosenbund).
Ein weiterer Vorbehalt betrifft die Zweit- und Drittgeräte, bei denen es sich häufig um Röhrengeräte handelt und mit denen entsprechend das analoge Kabelangebot genutzt wird. Für Telesuisse, den Verband der privaten TV-Veranstalter, ist ein Ausstieg aus der analogen Technologie erst dann zulässig, wenn die Versorgung bezüglich sämtlicher Bevölkerungsteile und Regionen mit Digitalfernsehen zu denselben Konditionen wie das heutige analoge Angebot sichergestellt und technologisch für alle Verbreitungsformen (Kabel, Satellit, IPTV) umsetzbar ist.
Kritisch wurde die Definition des "digitalen Haushalts" beurteilt. Gilt ein Haushalt dann als digital, wenn auf mindestens einem Gerät das digitale Angebot genutzt wird, unabhängig davon, ob auch analoge Zweit- und Drittgeräte in Betrieb sind, oder erst dann, wenn kein Gerät mehr für den analogen Empfang genutzt wird, fragt sich swisscable, der Verband der Kabelnetzbetreiber. Fraglich sei zudem, ob sich die Nutzung digitaler Angebote quantitativ überhaupt verlässlich erheben lasse, da insbesondere bei der unverschlüsselten Signalübertragung keine Kundenbeziehung bestehe (Finecom).
Die neue Verordnungsbestimmung betrifft nur den Abbau der ausländischen und der regionalen Programme sowie der Programme mit Zugangsrecht, über den das UVEK in eigener Kompetenz entscheiden soll. Ein allfälliger Abbau der SRG-Programme muss hingegen in der SRG-Konzession (und somit vom Bundesrat) geregelt werden. Diese "Ungleichbehandlung" (Tele Züri, Sat 1, Pro 7, Aktion Medienfreiheit) wird als stossend empfunden und es wird beantragt, auch den Abbau der SRG-
Programme in der Verordnung zu regeln.
upc cablecom befürchtet, dass mit der generell-abstrakten Regelung eine Rechtsunsicherheit geschaffen werde. upc cablecom ist mit der Kompetenzdelegation an das UVEK zwar einverstanden,
wünscht jedoch ein konkreter und klarer formuliertes Ausstiegsszenario in der Verordnung, damit die Kabelnetzunternehmen rechtssicher planen können.
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