Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 52 Seiten

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4.4 Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Kreditbeschluss, der keine rechtsetzende Normen enthält und nicht dem Referendum untersteht. Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen.

4.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Verpflichtungskredite, die eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Da die Vorlage einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken vorsieht, unterliegen Artikel 1 und 2 des Bundesbeschlusses der Ausgabenbremse.

4.6 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

4.6.1 Gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Subventionen

Das SpoFöG enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Beschluss über die beantragten Bundesbeiträge. Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen werden.

4.6.2 Die Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Begründung des materiellen Erfordernisses der Finanzhilfe ergibt sich aus den Ausführungen in Ziffer 1. Die Durchführung von olympischen Winterspielen in der Schweiz stellt ein nationales Projekt dar. Dieses kann ohne substantielle Beteiligung des Bundes nicht durchgeführt werden.

4.6.3 Materielle und finanzielle Steuerung einer Subvention

Vertreter des Bundes sind in die Organisation, welche die Kandidatur vorbereitet, eingebunden. Die geforderte materielle und finanzielle Steuerung der Subvention ist daher möglich.

4.6.4 Verfahren der Beitragsgewährung

Die Ausrichtung des Bundesbeitrages an die Organisation, welche die Kandidatur vorbereitet, wird auf der Grundlage eines Subventionsvertrags erfolgen.

12 SR 171.10