Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 52 Seiten
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Das IOC hat die olympischen Ringe in verschiedenen Ausgestaltungen in der Schweiz als Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen hinterlegt. Das IOC ist zudem Inhaberin der Wortmarken „Olympiade“, „Olympique“, „Olympische Spiele“ und weiterer vergleichbarer Marken, welche für verschiedene Waren und Dienstleistungen Markenschutz beanspruchen. Auch das olympische Motto „Citius-Altius-Fortius“ sowie dessen einzelne Wortbestandteile wurden als Marken eingetragen. Durch deren Eintragung im Register ist das entsprechende Markenrecht entstanden. Der Schutz einer Wortmarke „[Austragungsort][Jahreszahl]“ für diejenige Stadt, welche den Zuschlag als Austragungsort erhalten hat, ist auf ein entsprechendes Markeneintragungsgesuch hin gemäss der Eintragungspraxis des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum grundsätzlich für alle Waren und Dienstleistungen möglich. Für diejenigen Dienstleistungen, für welche das Zeichen ursprünglich als beschreibend – und damit dem Markenschutz nicht zugänglich – zu qualifizieren war, wird es als sogenannte durchgesetzte Marke zugelassen, sofern dessen Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wird. Der markenrechtliche Eintragungsentscheid des Institutes ist für den Zivil- und Strafrichter nicht bindend.
Hinsichtlich der Registrierung der relevanten Domain-Namen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Registrierung von Domain-Namen zuständigen Stellen die Registrierungsanträge nach dem Prinzip „first come, first served“ behandeln. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien unter der Domain „.ch“ zu reservieren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198611 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährt keinen Schutz von Symbolen und Begriffen an sich, verhindert aber deren missbräuchliche Verwendung. Sofern Zeichen diesen Schutz beanspruchen können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Marketingaktivitäten unlauter und damit widerrechtlich sind.
Grundsätzlich kann somit davon ausgegangen werden, dass der vom IOC verlangte Schutz auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums in der Schweiz ausreichend ist.
Das IOC verlangt im Weiteren, dass Rechtsgrundlagen vorliegen müssen, um „Ambush Aktivitäten“ unterbinden zu können. Unter „Ambush Marketing“ versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein Unternehmen bewusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung (ohne Sponsor zu sein) zu profitieren. Beim Publikum soll also der nicht zutreffende Eindruck erweckt werden, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator des Anlasses, z.B. als Sponsor oder Bevollmächtigter. Gemäss aktueller Rechtslage werden Ambush-Aktivitäten lediglich im Lichte der Generalklausel von Artikel 2 UWG beurteilt. Diese Generalklausel ist allerdings sehr weit gefasst und wird deshalb von den Gerichten - aufgrund ihres grossen Auslegungsbedarfs - nur mit Zurückhaltung angewendet.
Vor diesem Hintergrund kann der Rechtsschutz nach dem geltenden UWG auch in Bezug auf „Ambush-Aktivitäten“ als ausreichend beurteilt werden.
11 SR 241