Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/93: Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 · 52 Seiten

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Bezüglich Eingriffe in Natur und Landschaft ist in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die Ziele des Landschaftskonzepts Schweiz (1997) sowie der Strategie Biodiversität Schweiz (2012) so weit als möglich berücksichtigt werden können.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung8 (BV). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die beantragten Ausgaben finden sich in Artikel 68 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.

In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung sieht Artikel 17 des Sportföderungsgesetzes vom 17. Juni 20119 (SpoFöG) vor, dass sich der Bund an den Kosten für internationale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 kann der Bund auch die Vorbereitung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Es muss sich um einen Anlass mit weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung handeln, der für den Standort Schweiz von besonderer Bedeutung ist. Dabei haben sich die Kantone und Gemeinden in der Regel mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag zu beteiligen. Sofern jedoch ein gesamtschweizerisches Interesse an der Durchführung eines internationalen Sportgrossanlasses besteht, kann die Kostenbeteiligung des Bundes höher sein.

Die Vorlage ist deshalb verfassungs- und gesetzeskonform.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat mit dem IOC das Abkommen vom 1. November 200010 betreffend das Statut des IOC in der Schweiz abgeschlossen. Das Projekt Olympische Winterspiele Schweiz 2022 ist mit diesem Abkommen vereinbar. Darüber hinaus bestehen keine Konflikte mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

4.3 Anpassung der rechtlichen Grundlagen

Das IOC verlangt neben Garantien bezüglich Finanzierung und Sicherheit einen möglichst umfassenden Schutz der olympischen Symbole und Begriffe:

- Die Garantie, dass alle notwendigen rechtlichen Massnahmen ergriffen wurden

oder werden, um die olympischen Marken zu schützen. Gemeint sind damit das Symbol mit den fünf Ringen, die Begriffe „olympisch“ und „Olympiade“ sowie das olympische Motto.

- Die Garantie für adäquate Massnahmen zum Schutz der Marke „[Austragungs-

ort] 2022“ innerhalb des Gastgeberstaates und Registrierung der relevanten Domains.

8SR 101

9SR 415.0; AS 2012 3953

10 SR 0.192.122.415.1