Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Der Gesetzesentwurf führt zu keinen neuen Ausgaben finanzieller Art für den Bund. Die im dritten Abschnitt aufgeführten Unterstützungsmassnahmen sollen gemäss heutiger und gängiger Praxis im Rahmen der jährlich bewilligten Mittel des EDA und der DEZA weitergeführt bzw. bestritten werden. Ob in personeller Hinsicht ein Mehraufwand entstehen wird, hängt weitgehend von der weltpolitischen Entwicklung ab. Sollte eine weitere historische Ausnahmesituation wie der Arabische Frühling eintreten, ist mit einem Mehraufwand für die Bundesverwaltung zu rechnen. Ansonsten kann die Umsetzung der neu zu schaffenden Bestimmungen mit den bestehenden Ressourcen gewährleistet werden. Gemäss Artikel 19 kann zur Deckung der Kosten ein Pauschalbetrag von maximal 2.5% der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes in Abzug gebracht werden.
Was die Kantone anbelangt, so sind weder zusätzliche finanzielle noch personelle Auswirkungen ersichtlich. Die Kantone werden lediglich von zwei Artikeln im Gesetzesentwurf berührt. Artikel 19 sieht vor, dass auch zu Gunsten der Kantone ein Pauschalbetrag abgezogen werden kann, wobei der Bundesrat im Einzelfall sowohl den Betrag als auch allfällige Teilungsmodalitäten zwischen Bund und Kantonen festlegt. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 müssen die kantonalen Behörden den im Rahmen dieser Gesetzesvorlage zuständigen Departementen (d.h. dem EDA und dem EFD) auf Ersuchen die für den Vollzug der Vorlage erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt geben. Umgekehrt kann es aber auch das EDA sein, das solche Angaben den kantonalen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis bringt (Artikel 22 Absatz 2). Im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens hat die allenfalls mit dem Vollzug eines Rechtshilfeersuchens betraute zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde das EDA gemäss Artikel 22 Absatz 3 ausserdem zu informieren, wenn einem Rechtshilfeersuchen kein Erfolg beschieden ist oder sich ein Rechtshilfeverfahren aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a IRSG als ausgeschlossen erweist. Nach Ansicht des Bundesrats reichen die bisherigen Ressourcen für die Behandlung der wenigen Fälle aus, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzesentwurfes auf kantonaler Ebene ergeben werden.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen, insbesondere auch keine zusätzlichen Regulierungen für die Finanzintermediäre. Auch wird die neue Rechtsgrundlage zu keinem nennenswerten zusätzlichen Administrativaufwand für die Finanzintermediäre führen. Bereits heute sind diese gehalten, Sperrungen des Bundesrates, die sich bisher auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützten, dem EDA mit den entsprechenden Angaben über die involvierten Geschäftsbeziehungen zu melden. Nebst der nun auf Gesetzesstufe verankerten Meldepflicht kann allenfalls ein leichter Mehraufwand durch die zusätzlich statuierte Auskunftspflicht entstehen, welche sich aus Artikel 7 Absatz 3 ergibt. Danach müssen meldende Personen und Institutionen dem EDA auf Verlangen allenfalls zusätzliche Auskünfte im Zusammenhang mit den gemeldeten Vermögenswerten erteilen oder entsprechende Unterlagen nachreichen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereiches der Gesetzesvorlage werden sich solche Anfragen seitens des