Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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EDA allerdings in Grenzen halten und kaum eine nennenswerte Zusatzbelastung für die Finanzintermediäre bedeuten.

Im Fokus des vorliegenden Gesetzesentwurfs stehen nicht generell sämtliche Vermögenswerte politisch exponierter Personen in der Schweiz. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Geldwäschereibekämpfung erlauben es, dass Finanzintermediäre Geschäftsbeziehungen mit PEP führen; allerdings unter Wahrnehmung erhöhter Sorgfaltspflichten. Dies entspricht den internationalen Standards, ist bereits heute geltendes Recht und soll auch im Zug der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen (s. Ausführungen zu Artikel 2) beibehalten werden. Gegenstand des vorliegenden Erlasses sind Vermögenswerte, die unter der Verfügungsmacht von politisch exponierten Personen stehen, die sich mutmasslich der Korruption, der Veruntreuung und anderer Verbrechen schuldig gemacht haben. Der Kreis der betroffenen Personen ist also klar umrissen, entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesrats. Dies fördert Rechtssicherheit und Transparenz, was das Vertrauen ausländischer Kunden in den Finanzplatz Schweiz zusätzlich stärken wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage geht auf den Auftrag des Bundesrates vom 11. Mai 2011 zurück. Sie ist in der Legislaturplanung 2011-2015 unter Ziel 8 „Die Schweiz ist global gut vernetzt, und ihre Position im internationalen Kontext und in den multilateralen Institutionen ist gefestigt“ aufgeführt.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 22. Februar 2012 die Strategie für einen steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz veröffentlicht. Darin wird die Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäscherei zur Sicherstellung der Integrität unseres Finanzplatzes unterstrichen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für dessen Integrität ist die Abwehr krimineller Vermögenswerte. Nebst dem bereits bestehenden gesetzlichen Dispositiv im Rahmen der Geldwäschereibekämpfung ermöglicht der vorliegende Gesetzesentwurf im Sinne einer Signalwirkung auch eine gewisse Präventivfunktion gegen aussen.

Am 28. März 2012 hat der Bundesrat die kriminalstrategische Priorisierung des Bundes für die Jahre 2012-2015 genehmigt. Darin wird u.a. die Bekämpfung der internationalen Korruption und Geldwäscherei den Kernprioritäten zugewiesen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Die auswärtigen Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Bundes (Artikel 54 Absatz 1 BV). Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von in der Schweiz angelegten, unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen. Der Erlass-