Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
vergleichende Evaluation von konkurrierenden Leistungen als auch geeignete Strukturen und Prozesse für die periodische Überprüfung bestehender Leistungen (Art. 32 Abs. 2 KVG) die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Einschränkungen oder sogar die Entfernung aus dem Leistungskatalog fehlen.
Die Förderung der Qualität der Leistungen und der Versorgung sowie die Transparenz betreffend der Qualität der erbrachten Leistungen sind zudem Prioritäten, welche in der Zielsetzung der vom Bundesrat verabschiedeten Strategie „Gesundheit2020“ verankert sind.
Mit dem vorliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) werden die genannten Themen zusammengeführt und folgende Ziele angestrebt:
Sicherung und Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen;
Die nachhaltige Erhöhung der Patientensicherheit;
Die Kostendämpfung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Die Themen der Qualität, des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen sowie der systematischen Prüfung der Leistungen mittels HTA-Berichten könnten angesichts ihrer Bedeutung für die Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung strukturell in unterschiedlichen Strukturen betreut werden. Sie weisen indessen eine enge Verbindung auf. So können Erkenntnisse, die bei der systematischen Überprüfung bestehender Leistungen gewonnen werden, den Ausgangspunkt für Massnahmen zur Förderung von Qualität bilden. In umgekehrter Richtung können festgestellte Qualitätsprobleme einen Hinweis auf kritische Punkte bei den eingesetzten Leistungen geben. Eine enge organisatorische Verbindung der beiden Themen verhindert Informationsverlust und eine zu partielle Sicht auf das Gesamtsystem. Nicht zuletzt führt dies zu einem ressourcenschonenden, effizienten und zielgerichteten Einsatz der zusätzlich einzusetzenden Mittel. Die Schaffung eines nationalen Zentrums, in dem beide Themen eingebettet werden, erlaubt den notwendigen Synergieeffekt und dient dabei nicht nur dazu, die Aktivitäten des Bundes zu stärken. Vielmehr kann die Unterstützung der Akteure in den Bereichen Qualität, Angemessenheit und HTA durch Bearbeitung der relevanten Themen, Erarbeitung und Evaluation von Lösungsoptionen sowie Verbesserung der Koordination der Aktivitäten unter den Akteuren so in optimaler Weise gewährleistet werden. Die Grundsätze der bisherigen Rollenverteilung und die Steuerungssysteme, wie sie im KVG vorgesehen sind, bleiben unverändert. Im Sinne des KVG bildet die Qualitätssicherung seitens der Leistungserbringer grundsätzlich einen integralen Bestandteil der Leistungserbringung und umfasst alle im Gesetz genannten Leistungserbringer. Ein derart definiertes Zentrum setzt sich nicht an die Stelle der Akteure, sondern unterstützt diese zielgerichtet mit wissenschaftlichen Grundlagen und konkreten Projektarbeiten. Die neu durch den Bund aufgenommenen Aktivitäten ersetzen weder die Qualitätssiche-