Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Besonders interessant die Generalklausel in Art. 4 Abs.3 („Der Bund kann dem Zentrum pMW gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.“) Will heissen, dass das Zentrum mit
heute noch nicht bekannten weiteren „Aufgaben“ versehen werden kann.
(Aufgaben) FMH, AGZ, Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im SSMO, SGN Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor: - 3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere
Aufgaben nach den in Art. 3 genannten Zielen übertragen.
Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) KKA Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im
Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor:
3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach den in Art.
3 genannten Zielen übertragen.
Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) KAeG SG Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im
Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor:
3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach den in Art.
3 genannten Zielen übertragen.
Art. 4 Abs. 3 santésuisse Dieser Artikel ist zu streichen. Begründung: Hier hält sich der Bundesrat die Möglichkeit
offen, dem Zentrum weitere Aufgaben zu übertragen. Aus Sicht der Krankenversicherer
besteht die Gefahr, dass der Kompetenzbereich des Zentrums beliebig erweitert wird
und sich damit der finanzielle Ressourcenbedarf erhöht.
Die nationalen Plattformen werden im erläuternden Bericht mehrmals und an zentralen SAMW Stellen erwähnt. Im Gesetzestext fehlen hingegen die nationalen Plattformen vollstän-
dig. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu Art. 4 vor:
Abs.3 (neu) Zur Erfüllung dieser Aufgaben stützt sich das Zentrum auf die bereits exis-
tierende nationale Qualitäts-Plattform und auf die nationale HTA-Plattform.
Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im
Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor:
Abs.4 (neu) Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach
den in Art. 3 genannten Zielen übertragen.
Art. 4,3 EDU Die bundesrätlichen Befugnisse müssen kritisch betrachtet werden.
4 Hier wird jenseits der direkten Demokratie die Zusammenarbeit mit internationalen Or-
ganisationen vorangetrieben, was grundsätzlich kritisch betrachtet werden muss.
Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) SGA Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im
Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor:
3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach den in Art.
3 genannten Zielen übertragen.
Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) m-net Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im
Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor: 3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere
Aufgaben nach den in Art. 3 genannten Zielen übertragen.
Artikel 4 Absatz 4
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Der Bundesrat „kann das Zentrum ermächtigen, den Bund in internationalen Organisati- pMW onen und Vereinigungen in den Bereichen Qualität und Bewertung von Gesundheits-
technologien zu vertreten“ (Art. 4 Abs.4).