Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

de qualité. Quant à I'ANQ, la relation avec le centre pourrait s'inscrire dans le cadre d'un

mandat spécifique..

A nostro parere, l’avamprogetto messo in consultazione non approfondisce in maniera TI sufficiente le collaborazioni con le istituzioni già attive nel settore della promozione della

qualità (ad esempio: l’Associazione nazionale per lo sviluppo della qualità in ospedali e

cliniche – ANQ – e la Fondazione per la sicurezza dei pazienti). Quale sarà il loro ruolo

in un prossimo futuro? Come saranno ripartite le varie competenze e responsabilità? Il

dubbio che si possano creare dei doppioni inutili e costosi a scapito dell’obiettivo princi-

pale che è quello di assicurare e garantire la qualità in ambito sanitario, nonché di pro-

muovere il coordinamento tra le varie iniziative, è legittimo.

Schnittstellen zwischen oder eine künftige Zusammenarbeit mit dem nationalen Zentrum ANQ und bisherigen Akteuren werden nur angedeutet, aber nicht eindeutig aufgezeigt.

Der ANQ ist nach wie vor an einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem BAG sehr in-

teressiert und auch bereit, weiterhin seinen Beitrag für die Qualitätssicherung und Quali-

tätsentwicklung zu leisten.

Ad Art. 5 (Anpassung) Äg_BE „Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das BAG mit den Behörden, Institutionen und

Organisationen auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen und

hört diese regelmässig an.“

Le terme « en particulier » peut prêter à confusion. Il convient de le supprimer afin que Médecins de l’on ne puisse pas déduire que l’OFSP doit être le partenaire privilégié au détriment des famille « autres autorités, institutions et organisations […] ». Il est de plus important de men-

tionner ici les plateformes nationales qualité et HTA, qui devront constituer des parte-

naires de choix. Comme nous l’avons mentionné déjà plus haut, ces plateformes doi-

vent être impérativement définies dans le projet de loi.

Vernetzung Patientensi-Aufgrund der komplexen Natur von Qualität ist eine systematische Vernetzung mit den cherheit wichtigsten Akteuren zwingend. Es müssen dafür geeignete Gefässe geschaffen wer-

den. Das Einberufen von regelmässigen Treffen mit den Stakeholdern ist ein wesentli-

cher Bestandteil der Vertrauensbildung und des Realitätsabgleichs. Zu den wichtigsten

Stakeholdern zählen nach Ansicht von Patientensicherheit Schweiz die Kantone, Versi-

cherer, Berufs- und Fach- und Branchenverbände, medizinische Fachgesellschaften so-

wie Patientenorganisationen. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Einbindung von

akademischen Partnern, welche in den Bereichen Gesundheit und Organisationsent-

wicklung aktiv sind. Das Zentrum soll ein Kompetenzzentrum werden, welches auch

akademisch durch innovative, interdisziplinäre und interprofessionelle Forschung Aner-

kennung findet. Abgleich mit dem Gesetzesentwurf: ln der Auflistung der Aufgaben in

Art. 4 ist die Vernetzung nicht namentlich genannt. Art. 5 regelt die Zusammenarbeit und

nennt insbesondere das BAG als Partner. Die als sehr wichtig erachtete Netzwerkfunk-

tion des Zentrums sowie die in den Erläuterungen erwähnten Stakeholder Plattformen

werden nicht abgebildet in den Strukturen und Aufgaben und bleiben somit weitgehend

der Willkür des Zentrums überlassen

Ad Art. 5 (Anpassung) VLSS „Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das BAG mit den Behörden, Institutionen und

Organisationen auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen und

hört diese regelmässig an.“

Das schweizerische Gesundheitswesen ist dezentral organisiert und die Kantone über- GSASA nehmen viele wichtige Funktionen. Die Kantone sind aber nach unserer Interpretation

des Gesetzes nur am Rande berücksichtigt. Auch hier sehen wir einen Nachholbedarf.

Wenn jedoch ein Zentrum entsteht, sollten auch in diesem Rahmen die bestehenden In- EQUAM stitutionen des Bereichs (und hier v.a. EQUAM als anerkannte Institution für Qualitäts-

messung in der ambulanten Medizin) in die Entwicklung von Indikatoren und Standards

und deren Überwachung miteinbezogen werden.

Insofern sind wir befremdet darüber, dass EQUAM nicht offiziell zur Vernehmlassung

eingeladen wurde. Immerhin gibt es diese Institution seit 1999 und sie ist in entspre-

chenden Kreisen – inklusiv dem BAG - bestens bekannt.

Während EQUAM der Feststellung des Berichtes im Anschluss an die OECD/WHO,

dass gerade im ambulanten Bereich ein Mangel an grundlegenden Daten und Messin-

strumenten vorherrscht, generell zustimmt, ist anzumerken, dass EQUAM über wesentli-

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