Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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Obschon die IG DHS das Anliegen der Branche versteht und unterstützt, hält die IG DHS den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Auslobung der GVO-freien Fütterung nicht als zielführend:
Die vorgeschlagenen Anforderungen an die Auslobung verunmöglichen die Anwendung auf sämtliche tierische Produkte, die von Tieren stammen, die GVO-frei gefüttert wurden. Für BIO-Produkte oder Produkte von Tieren, die ausschliesslich mit Raufutter gefüttert wurden, ist die Anwendungsmöglichkeit der Auslobung unklar.
Die vorgeschlagene Verordnungsanpassung enthält keinerlei Bestimmung zur Geltungsdauer in Bezug auf das Leben des Nutztieres, in der es GVO-frei gefüttert werden musste. Eine solche Bestimmung ist für eine glaubwürdige Auslobung zwingend.
Die Mitglieder der IG DHS bringen mehrheitlich tierische Produkte aus Schweizer Produktion und Rohstoffen an. Sie setzen damit auf eine Fütterung ohne GVO-Futterpflanzen. Aus Sicht der IG DHS ist es Sache der Branche, die GVO-Freiheit bei den Futtermitteln mit anderen Kommunikationsmassnahmen verständlich zu machen.
In den schweizerischen Nachbarländern wird die GVO-Freiheit bereits ausgelobt. Für Schweizer KonsumentInnen ist es schwierig nachvollziehbar, warum keine Auslobungen auf Schweizer Produkten gemacht werden. Der vorliegende Vorschlag möchte diesem Bedürfnis Abhilfe schaffen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der IG DHS an die Glaubwürdigkeit und Konsumentenfreundlichkeit.
Art. 7c Abs. 1, VGVL
Die vorgeschlagene Deklaration („Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“) ist im gewählten Wortlaut als Auslobungstext zu lange,
schwer verständlich und deshalb unattraktiv.
Art. 7c Abs. 3, VGVL
Die Bestimmung, dass der Anteil des tierischen Rohstoffs am Produkt mindestens 75% betragen muss um eine Auslobung vorzunehmen, führt insbesondere bei Milchprodukten zu Schwierigkeiten: Verarbeitete Milchprodukte, die beispielsweise neben Milch viel Früchte und Zucker beinhalten, erfüllen diese Anforderungen nicht und dürften aus diesem Grund nicht ausgelobt werden. Dies obwohl die GVO-freie Fütterung eingehalten wurde.
6. Anpassungen zum Hinweis „ohne Gentechnik hergestellt“
Die IG DHS lehnt die Lockerung der Anforderungen an die Deklaration „ohne Gentechnik hergestellt“ ab. Auch hier hält es die IG DHS für eine Angelegenheit der Branche, andere Kommunikationsmassnahmen zu finden, um die GVO-Freiheit von Schweizer Produkten zu vermitteln.
Art. 7b, VGVL
Die Mitglieder der IG DHS sind skeptisch gegenüber einer Auslobung der GVO-Freiheit auf dem Produkt und stellen hohe Anforderungen an die entsprechende gesetzliche Grundlage. Entsprechend ist die IG DHS auch gegen eine Lockerung, die eine solche Auslobung unglaubwürdig machen würde. Die 75 Prozent-Regel ist äusserst komplex und für Konsumentinnen und Konsu-