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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten

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unter Mithilfe von GVO hergestellt werden. Aus der Sicht von Coop dürfte sich in naher Zukunft an diesem Grundsatz nichts ändern.

Diese Einschätzung stützen wir unter anderem auf das Bekenntnis der Branche zur Qualitätsstrategie, die Coop mitunterzeichnet hat und in deren Charta der Verzicht auf die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen, deren Verfütterung, sowie gentechnisch geränderte Tiere zur Nutzung von Marktchancen festgeschrieben ist.

2. Neuer Hinweis „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futter-

pflanzen“

Obschon Coop das Anliegen der Branche versteht und unterstützt, hält Coop den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Auslobung der GVO-freien Fütterung nicht als zielführend:

 Die vorgeschlagenen Anforderungen an die Auslobung verunmöglichen die Anwendung auf sämtliche tierische Produkte, die von Tieren stammen, die GVO-frei gefüttert wurden.  Für BIO-Produkte oder Produkte von Tieren, die ausschliesslich mit Raufutter gefüttert wurden, ist die Anwendungsmöglichkeit der Auslobung unklar.

 Die vorgeschlagene Verordnungsanpassung enthält keinerlei Bestimmung zur Geltungsdauer in Bezug auf das Leben des Nutztieres, in der es GVO-frei gefüttert werden musste. Eine solche Bestimmung ist für eine glaubwürdige Auslobung zwingend.

 Coop bietet mehrheitlich tierische Produkte aus Schweizer Produktion und Rohstoffen an. Sie setzen damit auf eine Fütterung ohne GVO-Futterpflanzen. Aus Sicht von Coop ist es Sache der Branche, die GVO-Freiheit bei den Futtermitteln mit anderen Kommunikationsmassnahmen verständlich zu machen.

 In den schweizerischen Nachbarländern wird die GVO-Freiheit bereits ausgelobt . Für Schweizer KonsumentInnen ist es schwierig nachvollziehbar, warum keine Auslobungen auf Schweizer Produkten gemacht werden. Der vorliegende Vorschlag möchte diesem Bedürfnis Abhilfe schaffen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen von Coop an die Glaubwürdigkeit und Konsumentenfreundlichkeit.

Art. 7c Abs. 1, VGVL

Die vorgeschlagene Deklaration („Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“) ist im gewählten Wortlaut als Auslobungstext zu lange,

schwer verständlich und deshalb unattraktiv.

Art. 7c Abs. 3, VGVL

Die Bestimmung, dass der Anteil des tierischen Rohstoffs am Produkt mindestens 75% betragen muss um eine Auslobung vorzunehmen, führt insbesondere bei Milchprodukten zu Schwierigkeiten: Verarbeitete Milchprodukte, die beispielsweise neben Milch viel Früchte und Zucker beinhalten, erfüllen diese Anforderungen nicht und dürften aus diesem Grund nicht ausgelobt werden. Dies obwohl die GVO-freie Fütterung eingehalten wurde.

3. Anpassungen zum Hinweis „ohne Gentechnik hergestellt“

Coop lehnt die Lockerung der Anforderungen an die Deklaration „ohne Gentechnik hergestellt“ ab. Auch hier hält es die IG DHS für eine Angelegenheit