Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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FIAL Föderation der Die Schweizer Landwirtschaft verzichtet seit Jahren darauf, gentechnisch Schweizerischen veränderte Futterpflanzen wie Mais und Soja zu importieren. Dies führt ge-Nahrungsmittelin- genüber der analogen Produktion im Ausland zu einem Mehraufwand in der dustrien Produktion, ohne dass dies bisher auf dem Produkt in Wert gesetzt werden
konnte. Wir begrüssen daher Ihre Absicht, den Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik bei der Herstellung tierischer Produkte besser ausloben zu können. Allerdings sehen wir noch Änderungsbedarf bei den folgenden Punkten:
Die vorgeschlagene Regelung der Kennzeichnung des Verzichts auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Futterpflanzen in der tierischen Produktion ist (im Hinblick auf mögliche Zusatzstoffe in den Futtermitteln) zwar korrekt formuliert, erfüllt die dahinter stehende Absicht aufgrund der sehr umständlichen resp. für den Konsumenten wohl gänzlich unverständlichen Formulierung aber nicht. Bei einem Erdbeerjoghurt, „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ wird der Konsument primär an die Erdbeeren (Pflanzen) denken, zu denen gerade keine Aussage gemacht wird, kaum aber an die Milch. Zudem stellt die Formulierung mit Sicht auf die Regelungen in unseren Nachbarländern, wo ohne weiteres „Ohne Gentechnik hergestellt“ oder ähnliches ausgelobt werden kann, eine erhebliche Schlechterstellung der hiesigen Hersteller dar. Wir lehnen deshalb die geplante neue Teilkennzeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ für tierische Produkte ab und fordern, dass bei der Auslobung wie in den deutschsprachigen Nachbarländern die Formulierung „ohne GVO hergestellt“ (Französisch: „produit sans OGM“) bei tierischen Lebensmitteln auch dann verwendet werden darf, wenn bei der Fütterung Futtermittelzusätze (innerhalb allenfalls noch näher zu definierender Grenzen) verwendet wurden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert worden sind (namentlich Vitamine und Enzyme).
Die Einschränkung, wonach die Auslobung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ nur dann verwendet werden darf, wenn gleichartige GVO-Futtermittel in der Schweiz vorhanden sind, ist zumindest bei tierischen Produkten nicht zielführend. Kriterium für die obgenannte Auslobung muss sein, dass ein Produkt den gesetzten Standard erfüllt, unabhängig davon, ob gleichartige GVO-Futtermittel verfügbar sind oder nicht. Ansonsten dürften Produkte von Tieren, welche ausschliesslich mit Raufutter gefüttert worden sind, nie mit der Negativdeklaration ausgelobt werden, solche von Tieren aus Fütterung mit Kraftfutter demgegenüber schon.
Zudem beantragen wir, die laufende Revision zu nutzen, um auch gleich die Thematik der unbeabsichtigten Spuren von in der EU zugelassenen GVO in Lebensmitteln anzupacken. Solche geringen Spuren von in der EU zugelassenen GVO lassen sich heute kaum mehr vermeiden (jährlicher Bericht der GVO Analysen der Kontrollen der kantonalen Vollzugsbehörden) und sie führen gemäss der heutigen Regelung dazu, dass die betroffenen Produkte trotz Zulassung des GVO in der EU und trotz dessen Vorhandensein im Produkt in den überwiegenden Fällen mit sehr geringer Menge (Spuren) nicht verkehrsfähig sind. Die Schweiz hat zu diesem Thema eine in der Futtermittelverordnung (Artikel 68) ausgewogene und praktikable Lösung vorgesehen, welche auch für die Lebensmittel analog angewendet werden könnte.
Swiss Convenience Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Schweizer Landwirtschaft seit