Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Der Vorentwurf sieht drei wesentliche Neuerungen vor:
– Eine neue Kategorie von Tabakprodukten: Neu sind nikotinhaltige E-Zigaretten und ähnliche Produkte im Tabakproduktegesetz geregelt. Sie sind Tabakprodukten gleichgestellt und im Gesetz ähnlich wie die anderen Tabakprodukte geregelt. Weiter kann der Bundesrat gewisse Bestimmungen dieser Vorlage auf dieselben Produkte ohne Nikotin anwenden, wenn es der Gesundheitsschutz erfordert.
– Die Aufnahme von Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings im Zusammenhang mit Tabakprodukten: Die Bestimmungen richten sich nach dem Schutzniveau, das auf internationaler Ebene gilt, und übernehmen gewisse kantonale Einschränkungen. Ausserdem berücksichtigen sie die derzeitigen Werbemedien und -träger;
– Die Einführung eines Verbots der Abgabe an und durch Minderjährige: Für die ganze Schweiz wird eine einheitliche Altersgrenze festgelegt. Diese Massnahme entspricht einem internationalen Standard, der auch in den Nachbarländern gilt. Zusätzlich wird die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen geschaffen, um die Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten zu überprüfen.
Ausserdem werden weitere Aspekte des geltenden Rechts geändert:
– Es wird nur das Inverkehrbringen reglementiert (einschliesslich der Einfuhr);
– Das Prinzip, wonach Tabakprodukte die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden dürfen wird ersetzt mit dem Grundsatz, dass Tabakprodukte keine gesundheitsschädigenden Zutaten enthalten dürfen, die der Konsument nicht erwartet;
– Die Positivliste für Zusatzstoffe und das Bewilligungssystem für die anderen Stoffe werden aufgehoben. Der Bundesrat kann jedoch zukünftig die Höchstmenge der Zutaten festlegen oder bestimmte Zutaten verbieten;
– Das Einspracheverfahren des derzeitigen Vollzugssystems wird zugunsten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens aufgehoben;
– Der Konsum von E-Zigaretten wird künftig in geschlossenen öffentlichen Räumen nicht mehr erlaubt sein.
Auf kantonaler und internationaler Ebene werden die Regelungen zur Bekämpfung des Tabakkonsums tendenziell restriktiver und wirksamer. Mit dieser Vorlage führt der Bund Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings sowie ein Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige ein und folgt damit der Entwicklung in den Kantonen, die mehrheitlich Vorschriften in diesen beiden Bereichen erlassen haben. Zugleich passt er sich der europäischen und internationalen Entwicklung an. In den meisten Nachbarländern ist der Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige gemäss dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) verboten. In Bezug auf die Werbung, die Verkaufsförderung und das Sponsoring sehen das FCTC und die