Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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1 Grundzüge des Vorentwurfs
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Allgemeine Ausrichtung des Vorentwurfs
In der Schweiz verursacht der Tabakkonsum jährlich fast 9'000 Todesfälle, von denen 41% mit Herz-Kreislauf-Krankheiten, 41% mit Krebserkrankungen und 18% mit Atemwegserkrankungen zusammenhängen1. Diese Zahl ist fast viermal so hoch wie die Gesamtzahl der Todesfälle, die auf Verkehrsunfälle (384), den Konsum illegaler Drogen (193), Aids (76), Tötungsdelikte (245) und Suizide (1360) zurückzuführen sind. Der Tabakkonsum ist die häufigste vermeidbare Todesursache in der Schweiz.
Ein wirksamer Gesundheitsschutz beruht auf einer Kombination von Massnahmen, die auf das persönliche Verhalten ausgerichtet sind (z. B. Informationen, Beratung und Präventionskampagnen), mit strukturellen Massnahmen wie die Reglementierung des Tabakmarktes. Die derzeitige Regelung zu den Tabakprodukten enthält nur wenige Aspekte der Prävention. Im Vordergrund stehen zwei Bereiche: die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit, die als gesetzliche Grundlage für Präventionskampagnen gegen das Rauchen dient, sowie das Verbot von Werbung, die sich an Jugendliche richtet. 2001 lancierte der Bundesrat das «Nationale Programm zur Tabakprävention 2001–2005», das bis 2008 verlängert wurde. Anschliessend verabschiedete er 2008 ein zweites Programm 2008–2012, das seinerseits bis 2016 verlängert wurde. In seiner Politik zur Bekämpfung des Tabakkonsums setzt der Bundesrat auf eine kombinierte Prävention, die individuelle und strukturelle Massnahmen umfasst, so wie sie im FCTC vorgesehen sind. Dieser Vorentwurf regelt den Tabakmarkt und ist daher als strukturelle Massnahme zu betrachten. Er liefert jedoch auch gesetzliche Grundlagen für die Information der Öffentlichkeit über die gesundheitlichen Folgen des Tabakkonsums.
Tabakprodukte sind besondere Konsumgüter, die bei bestimmungsgemässem Gebrauch Gesundheitsrisiken nach sich ziehen. Sie bleiben gesundheitsschädigend, ungeachtet der Massnahmen, die zu ihrer Reglementierung getroffen werden. Es ist somit gerechtfertigt, für sie eine andere Regelung vorzusehen als für Lebensmittel. Allerdings orientiert sich das neue Gesetz teilweise am Lebensmittelgesetz, sowohl in der geltenden als auch in der revidierten Fassung (vgl. Ziff. 1.1.3). Bestehende Regelungen wurden nach Bedarf angepasst und neue Elemente aufgenommen, sofern sie für Tabakprodukte relevant sind.
Mit diesem Vorentwurf werden die Motion Humbel 11.3637 (Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte) und die Interpellation Parmelin 13.3675 (Tabakkonsum, E-Zigaretten, Gesundheit und Besteuerung. Was ist die Strategie des Bundesrates?) umgesetzt. Zudem wird damit das Postulat Tillmanns 00.3435 (Verbot der Tabakwerbung) teilweise verwirklicht und die Interpellation Comte 13.3997 (Neues Gesetz über Tabakwaren. Ist eine Differenzierung der Produkte vorgesehen?) genauer ausgeführt.
1 Tabakbedingte Todesfälle in der Schweiz. Schätzung für die Jahre 1995 bis 2007, Bundesamt für Statistik, 2009.