Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten

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6 Kantone (AI, GR, SH, TG, TI, ZH) erachten es als unklar, ob der Bund oder die Kantone den Vollzug des Gesetzes koordinieren. Zudem fordern sie eine Beschränkung der Vorgaben des Bundes sowie der Informationspflichten der Kantone auf ein Minimum.

VSRF und VSZ fordern eine ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.

Der Kanton TI schlägt zusätzlich bei Artikel 27 folgenden neuen Absatz vor: „Für Laboranalysen verweisen die Kantone auf eines oder mehrere nationale kompetente Laboratorien".

Neuer Artikel 27bis: Die OFH und die SICPA wünschen einen neuen Artikel 27bismit folgendem Inhalt: „Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können tabakindustrieunabhängigen Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben übertragen. Diese Organisationen oder Personen können keine Massnahmen verfügen.“ Zusätzlich soll nach SICPA der Bundesrat die Voraussetzungen der Übertragung regeln.

Artikel 28 Information der Öffentlichkeit

Art. 28

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit über bekannte oder vermutete Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte.

2Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:

a. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;

b. unerwartete gesundheitsschädigende Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, die bei einem auf dem Markt angebotenen Tabakprodukt festgestellt werden, und das Verhalten gegenüber diesem Produkt.

3Sie können die Öffentlichkeit insbesondere informieren über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Prävention der durch den Konsum von Tabakprodukten verursachten Krankheiten.

2 Wirtschaftsorganisationen (VSRF, VSZ) fordern die ersatzlose Streichung von Artikel 28.

Absatz 3: Der Kanton GE, 2 Parteien (EVP, Grüne), 57 Gesundheitsorganisationen154 und eine Privatperson (pKW) fügen folgende Ergänzung bei Absatz 3 an: „Sie können die Öffentlichkeit insbesondere informieren über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Prävention der durch den Konsum von Tabakprodukten verursachten Krankheiten und über Fehlinformationen, die die gesundheitsschädigenden Folgen des Konsums verharmlosen.“

Neuer Absatz 4: HV wünscht einen Absatz 4 einzufügen, der es ermöglichen würde, das Publikum über die neuen Möglichkeiten des Konsums mit geringeren Risikoreduktionsmöglichkeiten im Bereich der Nikotinabhängigkeit, insbesondere E-Zigaretten, zu informieren.

Artikel 29 Amtliche Kontrollen

Art. 29 Amtliche Kontrollen

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind befugt, zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes den Markt für Tabakprodukte zu überwachen und die Werbung, die Verkaufsförderung und das Sponsoring im Zusammenhang mit Tabakprodukten zu kontrollieren.

154ACSI, AFD, ags, ASN, AT, BeGe, BK CH, CFCH, CIPRET-FR, CIPRET-GE, CIPRET-VD, CVS, EBPI UZH,

FMH, FS, FSP, FTGS, GELIKO, GFCH, HQS, JMS, KHM, KLFR, KLS, KLZ, KSSP, LLAG, LLBB, LLBE, LLFR, LLG, LLG, LLLZ, LLNE, LLS, LLSG, LLSO, LLTG, LPV, MFE, PHS, SDH, SGAM, SGIM, SGP, SGPP, SHS, SKS, SPZ, SS, SSE, SSPZH, STILL, SwissLung, VLZ, ZRF, ZüFAM

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