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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

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Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Kulturpolitische Ausgangslage

1.1.1 Einleitung

Die Totalrevision der Bundesverfassung im Jahr 1999 stellt eine wichtige Wegmarke in der rund 130-jährigen Geschichte der Kulturpolitik des Bundes dar, welche mit dem Bundesbeschluss für den Schutz historischer Denkmäler (1886) sowie mit der Gründung des Schweizerischen Landesmuseums (1890) und der Schweizerischen Landesbibliothek (1895) begann. Mit Artikel 69 der Bundesverfassung1 (BV) erhielten verschiedene bis dahin lediglich auf Bundesbeschlüssen beruhende Fördertätigkeiten des Bundes im Rahmen der Totalrevision erstmals eine eigenständige Verfassungsgrundlage. Zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels wurde unter Federführung des Bundesamtes für Kultur (BAK) der Entwurf für ein Kulturförderungsgesetz2 (KFG) erarbeitet. Das Parlament verabschiedete das KFG am 11. Dezember 2009. Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2012 in Kraft.

Das KFG definiert die Aufgaben des Bundes in der Kulturförderung und regelt die Zuständigkeiten zwischen dem BAK und der Kulturstiftung Pro Helvetia sowie die Finanzierung und Steuerung der Kulturpolitik des Bundes neu:

– In Bezug auf die Finanzierung und Steuerung der Aktivitäten des Bundes im Kultursektor sieht das KFG ein neues gemeinsames Steuerungsinstrument vor: Nach Artikel 27 KFG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes (Kulturbotschaft). Die Kulturbotschaft bestimmt für diese Periode jeweils die Schwerpunkte der Förderung in sämtlichen Bereichen, also auch in den spezialgesetzlichen Kulturbereichen wie Film oder Heimatschutz und Denkmalpflege. Nicht Teil der Kulturbotschaft sind dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers die kulturellen Tätigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der Schweizerischen Nationalbibliothek (NB). Zur Gesamtsteuerung der Kulturpolitik des Bundes sieht das KFG vor, dass das BAK die Aktivitäten aller Bundesakteure koordiniert (Art. 29 Abs. 1 KFG).

– Im Rahmen der neuen Aufgabenteilung überantwortete der Gesetzgeber folgende bisherige Aufgaben des BAK an Pro Helvetia: Nachwuchsförderung, Vertretung der Schweiz an Länderbiennalen und -quadriennalen, Beiträge an Medienkunstprojekte, Förderung der Fotografie sowie Beiträge an Buchmessen im Ausland. Im Gegenzug überliess der Gesetzgeber folgende bisherigen Aufgaben der Pro Helvetia dem BAK: Finanzhilfen an Swiss Films, Verlagsförderung, Unterstützung kultureller Grossveranstaltungen mit Breitenwirkung, Organisation und Finanzierung von Symposien und ähnlichen Anlässen schwerpunktmässig zur Kulturpolitik.

Darüber hinaus enthält das KFG auch verschiedene materielle Änderungen in der Kulturförderung des Bundes, die in der Förderperiode 2012–2015 erstmals zum Tragen kamen. Zu den wichtigsten Änderungen zählen folgende Bestimmungen:

1SR 101

2 SR 442.1