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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

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– Artikel 5 KFG verpflichtet den Bund, in der Kulturpolitik mit den Kantonen, Städten und Gemeinden zusammenzuarbeiten.

– Artikel 9 KFG in Verbindung mit Artikel 2a der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20113 (KFV) sieht vor, dass das BAK und Pro Helvetia 12 Prozent ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an die Pensionskasse respektive an die Säule 3a der betreffenden Finanzhilfeempfänger ausrichten. Der Anteil von 12 Prozent wird je zur Hälfte durch die Kulturschaffenden und durch das BAK respektive Pro Helvetia finanziert. Mit dieser neuen Bestimmung wird die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden verbessert.

– Artikel 10 KFG gibt dem BAK neu die Kompetenz, Finanzhilfen an Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes auszurichten. Das BAK kann dabei Institutionen Dritter mit Betriebsbeiträgen unterstützen, wobei das Parlament die Empfänger der Betriebsbeiträge im Rahmen der Kulturbotschaft 2012–2015 direkt festlegte. Im Weiteren kann das BAK gestützt auf Artikel 10 KFG Finanzhilfen an Projekte namentlich zur Sicherung, Konservierung oder Restaurierung von Kulturgütern leisten. Schliesslich kann das BAK bei Museumsausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben auszahlen.

– Artikel 11 KFG definiert die Nachwuchsförderung erstmals als eigenständigen Förderbereich der Kulturpolitik des Bundes. Zuständig für deren Umsetzung ist Pro Helvetia.

– Mit Artikel 12 KFG erhielt das BAK per 2012 eine neue Kompetenz zur Förderung der musikalischen Bildung.

– Artikel 13 KFG erlaubt dem BAK, zusätzlich zu den bestehenden Design-, Kunst- und Filmpreisen, in allen weiteren Kunstsparten Preise und Auszeichnungen auszurichten.

– Mit Artikel 19 KFG wurde die Tätigkeit der Pro Helvetia im Bereich der Kunstvermittlung neu gesetzlich verankert.

Die erste Kulturbotschaft nach dem neuen Finanzierungs- und Steuerungsprozess betraf die Förderperiode 2012–2015. In dieser ersten Kulturbotschaft definierte der Bundesrat unter anderem sogenannte «Kernziele» der Kulturpolitik des Bundes («Pflege der kulturellen Vielfalt», «Verbesserung des Zugangs zur Kultur», «Förderung des Kulturaustauschs», «Verstärkung der Zusammenarbeit», «Schaffung guter Rahmenbedingungen»).4 Zusätzlich legte er zwei auf vier Jahre befristete transversale Themen fest, zu deren Umsetzung alle Kulturakteure des Bundes durch geeignete Fördermassnahmen beitragen sollten («Lebendige Traditionen» und «Kultur Digital»).5 Für eine Evaluation der ersten Kulturbotschaft wird auf Ziffer 1.2 verwiesen.

Gegenstand der hiermit vorgelegten zweiten Kulturbotschaft ist die Kulturpolitik des Bundes in der Förderperiode 2016–2019. Nach Darstellung der kulturpolitischen Ausgangslage (Ziff. 1.1), der Evaluation der Kulturbotschaft 2012–2015 (Ziff. 1.2) und der Präsentation der Akteure der Kulturpolitik des Bundes (Ziff. 1.3) werden in einer Umfeldanalyse für die Kulturpolitik massgebliche gesellschaftliche Veränderungsprozesse (Megatrends) aufgezeigt (Ziff. 1.4) und daraus Ansätze einer nationalen Kulturpolitik (Ziff. 1.5) sowie die zentralen

3 SR 442.11

4 BBl 2011 2994f

5 BBl 2011 2994f