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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

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Handlungsachsen und wesentlichen Neuerungen der Kulturpolitik des Bundes in der Förderperiode 2016–2019 (Ziff. 1.6) abgeleitet. Schliesslich werden in der vorliegenden Botschaft die zentralen Herausforderungen, Ziele und Massnahmen in den verschiedenen Förderbereichen dargelegt (Ziff. 2) sowie die dazu notwendigen Finanzmittel (Ziff. 3) und Rechtsanpassungen (Ziff. 4) beantragt.

1.1.2 Staatliche Kulturförderung in der Schweiz

In der Kulturbotschaft 2012–2015 wurden umfassende Angaben zur Kulturfinanzierung durch die öffentliche Hand sowie zur verfassungsrechtlichen Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Akteuren geliefert.6 Diese Angaben sind für die Förderperiode 2016–2019 wie folgt zu präzisieren respektive zu aktualisieren:

– In der Schweiz ist es vor allem die öffentliche Hand, die kulturelle Projekte und Institutionen in massgeblicher Weise fördert. Das Bundesamt für Statistik (BFS) publiziert regelmässig Daten zur öffentlichen Kulturfinanzierung.7 Im Stichjahr 2011 beliefen sich die Kulturausgaben der öffentlichen Hand auf total 2,59 Milliarden Franken. Die wichtigsten Kulturförderer sind die Gemeinden mit über der Hälfte der Mittel (51% oder 1,33 Mia. Fr.). Die kantonalen Aufwendungen für die Kulturförderung belaufen sich auf rund 38 Prozent (997 Mio. Fr.) der Gesamtausgaben. Der Bund beteiligt sich mit rund 10 Prozent (267 Mio. Fr.) an der öffentlichen Finanzierung der Kultur in der Schweiz.8

– Die Kulturförderung des Bundes basiert auf verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung.9 Je nach Aufgabenbereich verfügt der Bund im Verhältnis zu den Kantonen über parallele oder subsidiäre Kompetenzen. Für die Kulturpolitik massgebliche gesellschaftliche Veränderungsprozesse (vgl. Ziff. 1.4) haben ebenfalls Einfluss auf die Bundeskompetenzen im Kulturbereich nach Artikel 69 BV: Weil die Herausforderungen in der Kulturpolitik immer öfter von überregionaler Bedeutung sind, wachsen die Anknüpfungspunkte für Massnahmen des Bundes gestützt auf Artikel 69 BV, die immer dann möglich sind, wenn ein «gesamtschweizerisches Interesse» gegeben ist. Im Resultat nähert sich somit die subsidiäre Bundeskompetenz nach Artikel 69 BV zusehends den parallelen Bundeskompetenzen gestützt auf Artikel 70 BV (Sprachen), Artikel 71 BV (Film) und Artikel 78 BV (Natur- und Heimatschutz) an.

1.1.3 Private und halbstaatliche Kulturförderung in der Schweiz

Die Kulturförderung durch Bund, Kantone, Städte und Gemeinden wird ergänzt durch die Kulturförderung von halbstaatlichen Institutionen sowie von Privaten (Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen usw.). Einen klaren gesetzlichen Auftrag zur Kulturförderung im Sinne des Service public hat dabei die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die Schweizer Kulturförderung sind im

6 BBl 2011 2983

7 Kulturfinanzierung durch die öffentliche Hand, einsehbar unter: www.bfs.admin.ch Themen > 16 - Kultur, Medien, Informationsgesellschaft, Sport > Kultur > Kulturfinanzierung > Indikatoren.

8 Anfang 2008 wurde beim Bund eine neue Finanzstatistik eingeführt. Vergleiche mit den vorhergehenden Jahren sind daher nur begrenzt möglich.

9 Vgl. im Detail die Ausführungen in der Kulturbotschaft 2012–2015: BBl 2011 2987