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Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 5 Seiten

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Mehrspurige zweirädrige Kleinmotorräder mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 0,45 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.

Art. 149 Abs. 1 sowie Abs. 1bisund 1ter

1Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145.

1bisMehrspurige zweirädrige Kleinmotorräder müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Betriebsbremse kann entweder aus zwei voneinander unabhängigen Bremsen bestehen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken, oder aus einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse, die auch als Feststellbremse benützt werden kann. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken.

1terBei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 kann die Abstellstütze als Feststellbremse gelten, wenn sie das Fahrzeug in Steigungen und Gefällen von 12 % im Stillstand halten kann.

Art. 151 Abs. 1bis und Abs. 2

1bisBei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 sind Richtungsblinker nicht erforderlich, die Lichter und Rückstrahler müssen nicht in der Längsachse angeordnet sein und es genügt eine Beleuchtung nach Artikel 178a Absatz 1 und 2.

2Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3. Abstellstützen für mehrspurige zweirädrige Kleinmotorräder müssen nicht automatisch hochklappen, wenn sie so beschaffen sind, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.

Gliederungstitel des 4. Abschnitts

4. Abschnitt: Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge

Art. 152 Abs. 1

1Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, können sie mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,45 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.