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Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 5 Seiten
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4. Zwei- oder mehrrädrige, einplätzige Fahrzeuge ohne geschlossene Aufbauten mit Elektromotor, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, einer Motorleistung von höchstens 2,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,20 t.
Art. 33 Abs. 4 und 6
4Aufgehoben
6Motorfahrräder, Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 sowie Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Nachprüfung befreit.
Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz
2Für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 1 und 4 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:
Art. 136 Abs. 1 Einleitungsteil, Bst. a, Abs. 2 Bst. a und 3bisEinleitungssatz
1Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen: Tonnen
a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 0,27
2Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:
Tonnen
a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 0,30
3bisFür Leicht- Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger bis zur Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:
Art. 144 Abs. 7
7Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustischen Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 148a Rückwärtsfahreinrichtung