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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4, Ziffer 6.2.5
Nach bisheriger Ökoqualitätsverordnung war die Weide auf dem Krautsaum der Qualitätsstufe II zugelassen. Dies soll auch weiterhin möglich sein, deshalb wird der Begriff „geschnitten“ durch den Begriff „genutzt“ ersetzt.
Anhang 4, Ziffer 10.1.1
Versuche von Landwirten unter Betreuung der Agroscope haben gezeigt, dass sich die eher lückige Kultur Lein gut für Ackerschonstreifen eignet. Auf den Versuchsflächen konnten insgesamt 30 Arten der roten Liste gefunden werden. Es haben sich keine namhafte Unkraut-Probleme in den Versuchsfeldern ergeben.
Anhang 4, Ziffer 12.2.9
In der alten Ökoqualitätsverordnung konnten die Kriterien in einigen Kantonen überbetrieblich erfüllt werden (z.B. Landwirt A hat Bäume, Landwirt B hat die Zurechnungsfläche dazu). Aus Sicht der Biodiversität entstehen keine Nachteile durch eine überbetriebliche Erfüllung. Administrativ ist die überbetriebliche Betrachtung etwas aufwändiger.
Anhang 4, Ziffer 14.1.4
Durch redaktionelle Änderungen im Rahmen des Verordnungspakets 2014-2017 wurden fälschlicherweise die Bedingungen für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt verschärft. Dies soll rückgängig gemacht werden.
Anhang 4, Ziffer 17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
Nebst den generellen Anforderungen von Artikel 58 (keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel, etc.) gelten für Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge die hier aufgeführten Bedingungen.
Anhang 5, Ziffer 1.1
In zwei Fällen wurden die Definition präzisiert bzw. ergänzt. Abklärungen bei Agroscope haben zu diesen Anpassungen geführt.
Bst. c: Bei Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage (CornCobMix [CCM]) ist kein Bezug zu den Lieschblätter nötig.
Bst. l: Bei Biertreber gelten alle drei Formen (frisch, siliert, getrocknet) als Grundfutter, analog z.B.
Zuckerrübenschnitzel.
Anhang 5, Ziffer 3.1
Der Verweis auf die Wegleitung wird aktualisiert auf die für das Jahr 2015 gültige Version.
Anhang 7, Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.3.1
Zur Kürzung von 34 Mio. Fr. wird der Basisbeitrag der Versorgungssichert um 50 Franken je ha, bzw. um 25 Franken je ha für Biodiversitätsförderflächen Dauergrünflächen reduziert. Gleichzeitig wird der Versorgungssicherheitsbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um 50 Franken je ha erhöht, um den Rückgang des Basisbeitrags zu kompensieren.
Basisbeiträge von 900 Fr./ha werden auf einer Fläche von rund 900‘000 ha ausgerichtet und Basisbeiträge von 450 Fr./ha für Biodiversitäts-Dauergrünflächen auf einer Fläche von rund 100‘000 ha. Bei einer Reduktion um 50 bzw. 25 Fr./ha ergibt dies Reduktionen von rund 48 Mio. Fr. Die gleichzeitige Erhöhung des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um 50 Fr. führt auf 280‘000 ha