Bericht kurz
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 4 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
und begründen dies hauptsächlich mit systematischen Überlegungen sowie mit der Stärkung der Standortattraktivität im Bereich der Finanzierungstätigkeiten.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital. Die meisten Kantone erachten diese Massnahme nicht als prioritär. Sie würden bevorzugen, dass der Bund auf die Abschaffung verzichtet und die dadurch frei werdenden Mittel den Kantonen zur Finanzierung von Gewinnsteuersatzsenkungen zukommen lässt. Im Weiteren wird auch moniert, dass kein Zusammenhang mit der Erhaltung der mobilen Steuerbasen besteht. Die bürgerlichen Parteien und die Dachverbände der Wirtschaft befürworten die Abschaffung hingegen überwiegend. Dieser Meinung schliessen sich rund die Hälfte der übrigen Stellungnahmen an.
Mit grosser Mehrheit abgelehnt werden die Anpassungen bei der Verlustverrechnung und beim Beteiligungsabzug. Begründet wird die Ablehnung hauptsächlich damit, dass diese Massnahmen keinen direkten Zusammenhang mit den Zielen der USR III haben. Insbesondere beim Beteiligungsabzug sprechen sich viele Vernehmlassungsteilnehmerinnen und - teilnehmer dafür aus, dass der Bundesrat dieses Thema separat weiterverfolgen soll. Vehement abgelehnt wird von den Kantonen und zahlreichen Verbänden auch die vorgeschlagene Regelung zur Übernahme von finalen Verlusten anderer Konzerngesellschaften.
Die Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren werden von der Wirtschaft und den bürgerlichen Parteien abgelehnt, dies mit dem Hinweis, dass die Besteuerung der Anteilsinhaber nicht Bestandteil der USR III sein soll. Die überwiegende Mehrheit der Kantone befürwortet die Vereinheitlichung der Entlastung auf Stufe Bemessungsgrundlage sowie die Begrenzung der Entlastung auf 30%. Sie lehnen demgegenüber die Aufgabe der Mindestbeteiligungsquote von 10% ab. Links-grüne Parteien lehnen die Massnahme ebenfalls ab, wollen allerdings das Teilbesteuerungsverfahren ganz abschaffen.
Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften wird fast einstimmig abgelehnt. In den ablehnenden Stellungnahmen wird mehrheitlich hervorgehoben, dass sich die Massnahme schädlich auf den Standort Schweiz auswirke und sie damit den Zielen der USR III zuwiderlaufe. Die Kantone monieren zudem einen sehr hohen administrativen Aufwand zur Erhebung der Steuer. Weitere häufig vorgebrachte Argumente gegen die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer sind die Belastung des Vermögenssubstrats mit der kantonalen Vermögenssteuer, die deutliche Ablehnung einer Kapitalgewinnsteuer im Jahr 2001 durch die Stimmbevölkerung und damit einhergehend, die politische Gefährdung der gesamten Reformvorlage beim Festhalten an der Massnahme, der Erhebungsaufwand, die Volatilität der Einnahmen sowie die mangelnde Ergiebigkeit. Einzig die Kantone BE und BS, die linksgrünen Parteien und ein paar wenige Verbände befürworten die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften.
Im Sinne weiterer steuerpolitischer Massnahmen fordern 37 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, darunter sieben Kantone sowie economiesuisse und SwissHoldings, die Einführung von steuerlichen Entlastungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten. Die Prüfung bzw. die Einführung einer steuerlichen Inputförderung wird insbesondere für den Fall gewünscht, dass international nur eine enge Lizenzbox akzeptiert wird und sich daher der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Lizenzbox reduziert. 20 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, darunter sieben Kantone und die economiesuisse, fordern darüber hinaus die Einführung einer Tonnage Tax. Bei den zahlreichen weiteren in den Stellungnahmen vorgeschlagenen Massnahmen ergeben sich keine gewichtigen Minderheiten. Im Gegenzug wird vielfach die Kritik geäussert, die Vernehmlassungsvorlage sei überladen und es wird angeregt, die steuerpolitischen Massnahmen, welche keinen direkten Zusammenhang mit der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus haben, zu streichen.