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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Bundesgesetz vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich

Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

3… Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er nur den Zuwachs. Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er zwischen den Gewinnen aus Patenten nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und den übrigen Gewinnen.

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 legt die Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss die Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich für das zweite und dritte Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts (Art. 18).

2Im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht als Entscheidgrundlage für:

a. die Festlegung der Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich vom vierten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung; und

1 SR 613.2

2 SR 642.14