Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 11 Seiten
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Anhang 2 – Vertikale Ausgleichsmassnahmen
Die von der Lizenzbox nicht abgedeckten mobilen Gewinnsteuerbasen werden zukünftig ordentlich besteuert. Da sie sensitiv auf die Gewinnsteuerbelastung reagieren, hängt ihr Verbleib davon ab, ob und wie stark die ordentliche Gewinnsteuerbelastung gesenkt wird. Der diesbezügliche Entscheid liegt im alleinigen Ermessen der Kantone. Die Ausgangslage hinsichtlich der Struktur und des Volumens des Gewinnsteuersubstrats sowie der Gewinnsteuerbelastung ist von Kanton zu Kanton verschieden. Entsprechend unterscheiden sich die optimalen steuerpolitischen Strategien. Im Modell zur Herleitung des Volumens der vertikalen Ausgleichsmassnahmen wird diese kantonale steuerpolitische Entscheidsituation stark vereinfacht und auf eine Wahl zwischen zwei Optionen reduziert: Jeder Kanton hat zu entscheiden, ob die mobilen Gewinnsteuerbasen durch Gewinnsteuersenkungen gehalten werden sollen oder nicht. Entscheidet er sich dafür, muss zum Erhalt der internationalen steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit die Gewinnsteuerbelastung auf ein entsprechendes Niveau reduziert werden. Weil auch die vormalig ordentlich besteuerten Unternehmen dem neuen, tieferen Gewinnsteuersatz unterliegen, ergeben sich dadurch Mindereinnahmen. Entscheidet er sich gegen eine entsprechende Senkung, wandert das mobile Gewinnsteuersubstrat ab, und das Gewinnsteueraufkommen reduziert sich entsprechend. Die finanziellen Auswirkungen der steuerpolitischen Entscheide der Kantone – und damit der Umfang der vertikalen Ausgleichssumme – sind anhand dieser beiden stilisierten Optionen hergeleitet. Basis des Berechnungsmodells ist ein "repräsentativer" Kanton mit einer effektiven Gesamtsteuerbelastung der ordentlich besteuerten Gewinne bzw. der mit kantonalem Steuerstatus besteuerten Gewinne, welche den aktuellen (gewichteten) Durchschnittswerten aller Kantone entspricht.
Basierend darauf lässt sich herleiten, wie viel mobiles Gewinnsteuersubstrat durch die Gewinnsteuersatzsenkungen auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau gehalten werden müssen, damit die aggregierten Mindereinnahmen von Bund, Kantonen und ihren Gemeinden minimiert sind. Der Umfang der vertikalen Ausgleichssumme richtet sich gemäss der im erläuternden Bericht formulierten Prämisse an diesem Punkt aus.
1 Datenbasis und Annahmen
i) Bemessungsgrundlage
Datenbasis zur Ermittlung der vertikalen Ausgleichssumme sind die in Anhang 1 dargelegten Bemessungsgrundlagen der Gewinnsteuern der Kantone im Status quo. Zwischen den Kantonen bestehen teils erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Erträge, die Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus erwirtschaften. Basierend auf den verfügbaren Daten sind einer Differenzierung der Gewinnsteuerbasen bzgl. ihrer Mobilität (d.h. Reagibilität bzgl. der Steuerbelastung) Grenzen gesetzt. Deshalb gilt folgende vereinfachende Annahme: Heute ordentlich besteuerte Gewinne gelten als international immobiles (aber national mobiles) Steuersubstrat. Erträge mit kantonalem Steuerstatus gelten als international (und national) mobiles Steuersubstrat. Auf eine Differenzierung nach den verschiedenen kantonalen Steuerstatus wird verzichtet.