Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 6 Seiten

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Artikel 2 Zuständiges Bundesamt

ZH macht darauf aufmerksam, dass das SBFI richtigerweise als zuständiges Bundesamt aufgeführt ist. Hingegen müsse die Geschäftsführung direkt durch den Staatssekretär erfolgen und nicht (wie in den SBFI News vom März 2014 informiert) durch den Bereich Hochschulen. Dies trage dem Anspruch nach enger und direkter Zusammenarbeit mit den Kantonen nicht Rechnung und wird deshalb abgelehnt. NE verweist auf seine Stellungnahme zum Organisationsreglement der Schweizerischen Hochschulkonferenz (die Kantone seien bei der Vorbereitung der Entscheide einzubeziehen).

SO ist erstaunt, dass das Generalsekretariat der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) in die Abteilung Hochschulen des SBFI integriert wird. Bei der Umsetzung des HFKG gebe es die Tendenz, den Universitäten bzw. den Universitätskantonen im Vergleich zu den „neuen“ Hochschultypen – Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen – den Vorrang einzuräumen. Dies widerspreche der im HFKG als Ziel des Bundes formulierten Andersartigkeit aber Gleichwertigkeit der Hochschultypen und lasse die Chance

schwinden, dass es zu einer echten Neuorientierung kommt. Auch FWD befürchtet durch die Integration des Generalsekretariats SUK eine zu starke Dominanz universitärer Interessen gegenüber denen der Fachhochschulen. Das SBFI müsse die Anliegen der Fachhochschulen auch bei der Besetzung der Stellen berücksichtigen.

VD merkt an, dass in der französischen Version von „Département compétent“ und in der italienischen Version von „Dipartimento federale“ gesprochen wird, dies wäre an die deutsche Version anzupassen. VD bedauert, dass die Geschäftsführung dem SBFI übertragen wird und würde eine Zuteilung zum Departement begrüssen.

TI und CRUS begrüssen, dass das SBFI mit der Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz betraut wird.

Artikel 4 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nach-

träglichen Titelerwerbs

ETH-Rat regt an, bei Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 6 die Erläuterungen zu ergänzen. Es soll explizit festgehalten werden, dass gleichwertige Ausbildungen mit den gleichen Fristen bezüglich Inkraftsetzung des HFKG die gleiche Anerkennung durch den Bund erfahren, unabhängig davon, ob ein Titel zuerst als Titel bei einer höheren Fachschule erworben wurde, der dann in einen Fachhochschultitel umgewandelt wird, oder ob der Titel bei einer Fachhochschule erworben wurde und dann gemäss Artikel 6 durch den Bund anerkannt und mit einem entsprechenden geschützten Titel versehen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass dies bei der Überführung von anerkannten höheren Fachschulen in Fachhochschulen gemäss Artikel 4 Absatz 1 in der Praxis berücksichtigt wird.

Artikel 5 Fachbereiche von Fachhochschulen und ihnen zugeordnete Bachelorstudiengänge

Für ZH ist die vorgeschlagene Formulierung so nicht verständlich, jedoch wirken die Erläuterungen erhellend.

Für KFH und CRUS kommen Sinn und Zweck dieses Artikels nur indirekt zum Ausdruck. Artikel 5 werde in der vorliegenden Formulierung den Intentionen des HFKG nicht gerecht. Das HFKG gestatte den Fachhochschulen, in Abstimmung mit ihren Trägern neue Studiengänge unmittelbar einzuführen - ohne dem Hochschulrat Antrag zu stellen und nicht erst, nachdem der Hochschulrat aktiv geworden ist und von heutiger Geltung abweichende Zulassungsbestimmungen erlässt bzw. Listenerweiterungen aufgrund neuer Studienangebote zustimmt. Die Zuordnung der Studiengänge zu den Fachbereichen müsse deshalb sinnvollerweise von der Fachhochschulkammer der Rektorenkonferenz verabschiedet werden können. Diese können dem Hochschulrat zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 5 sei entsprechend anzupassen.

VD ist der Meinung, dass der Artikel überarbeitet werden muss, da die Formulierung unklar sei.

Artikel 6 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen

KFH und CRUS schlagen vor, die Frist in Absatz 1 Buchstabe b von 6 auf 10 Jahre zu erhöhen, damit die Kantone genügend Zeit für die Anpassung ihrer gesetzlichen Grundlagen und die Abstimmung dieses Prozesses an die institutionelle Akkreditierung hätten. GE möchte die Frist auf 8 Jahre erhöhen.