Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 6 Seiten

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Artikel 7 Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge

ZH und CRUS sind mit den festgelegten Fristen einverstanden und finden es sinnvoll, dass auf Grund der Bearbeitungsdauer Gesuche um Bauinvestitionen nur bis zum 31. Juli 2016 nach altem Recht beurteilt werden. Gemäss SGB, BAFU, WWF und Bildungskoalition NGO sei Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:

„2 Ein Gesuch gilt als vollständig, wenn die Anforderungen nach SIA 112/1 und nach Phase 4.32 (Bauprojekt) gemäss SIA-Norm 102 erfüllt sind.“

TI stellt sich die Frage, wieso die Frist in Absatz 1 nicht auf den 31. Dezember 2016 gelegt wurde.

GE befürchtet, dass die in Absatz 3 festgelegte First problematisch sein könnte, wenn Rekurse eingereicht würden.

Artikel 8 Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen

Für ZH und TI gibt es keinen Grund, Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen nicht ebenfalls bis zum 31. Juli 2016 zuzulassen, Absatz 1 sei entsprechend anzupassen. GE sieht in der Bestimmung in Absatz 2 einen Widerspruch, da die entsprechenden Artikel des UFG bis Ende 2016 anwendbar seien. Als mögliche Lösung schlägt GE vor, dass die Investitionen vor dem 1. Januar 2017 getätigt sein müssten.

CRUS unterstützt die gesetzten Fristen in den Absätzen 2 und 3, dies ermöglicht die Überweisung der Beiträge bis Ende 2016.

Gemäss KFH müsse die Frist zwischen der letztmöglichen Gesuchseingabe und der Abgabe der Schlussabrechnung für entsprechende Beschaffungen mindestens 12 Monate dauern. Die Frist von Absatz 2 sei entsprechend auf mindestens Ende 2016 zu erstrecken.

Bildungskoalition NGO und WWF schlagen einen neuen Absatz 2 vor:

„2 Beiträge an nichtbauliche Investitionen werden gewährt, wenn hohe ökologische und energetische Standards erfüllt werden.“

Artikel 9 Akkreditierung privater Fachhochschulen

SGV stimmt dem Vorschlag zu und wirft die Frage auf, was mit den privaten Universitäten geschieht, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Bildungskoalition NGO und WWF beantragen einen neuen Artikel 9:

„1 Der Schweizerische Hochschulrat erlässt die Akkreditierungsrichtlinien. Diese

a. konkretisieren die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG;

b. legen das Akkreditierungsverfahren fest;

c. bestimmen die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards.

2 Die Akkreditierungsrichtlinien werden mindestens alle 5 Jahre überprüft und den veränderten ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung angepasst.“

Artikel 10 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen

KFH und CRUS machen darauf aufmerksam, dass die zwingenden Akkreditierungen (bis und mit Herbst 2012 gestartete Studiengänge) weiterhin ohne Gebühren erfolgen müssten. KFH und CRUS schlagen folgende Ergänzung zu Absatz 5 vor:

„5 Die Kosten für die freiwillige Akkreditierung von Studiengängen werden durch die Fachhochschule getragen. Die zuständige Akkreditierungsagentur bestimmt die Verfahrenskosten vorgängig.“

Artikel 11 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte Fachhochschulen

VD regt an im erläuternden Bericht zu ergänzen, dass der Akkreditierungsrat die Finanzberichte prüft.

Artikel 12 Aufhebung anderer Erlasse

VD möchte ergänzen, dass UFV und FHSV aufgehoben werden, aber unter Vorbehalt von Artikel 14 V-HFKG. VD macht dazu einen Formulierungsvorschlag: