Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
„1. l’ordonnance du 13 décembre 2000 relative à la loi sur l’aide aux universités, à l’exception des articles 6 à 52, qui restent en vigueur jusqu’au 31 décembre 2016.
2. l’ordonnance du 11 septembre 1996 sur les hautes écoles spécialisées (OHES) à l’exception des articles 5, 15, 16, 16b, 16c bis, 16d, 17 à 20 et des Dispositions transitoire A et B qui restent en vigueur jusqu’au 31 décembre 2016.“
Artikel 13 Änderung eines anderen Erlasses
CRUS weist darauf hin, dass auch Artikel 13 der Medizinalberufeverordnung anzupassen sei.
Anhang Fachbereiche von Fachhochschulen und ihnen zugeordnete Bachelorstudiengänge
ZH findet es sinnvoll, die bisherige Liste nicht zu verändern, damit jeder Bachelorstudiengang eindeutig einem Fachbereich zugeordnet werden kann. Hingegen fehle in der Auflistung noch der Studiengang Bachelor in Contemporary Dance. VD möchte, dass die Liste mindestens jährlich aktualisiert wird und das sollte im Kommentar ergänzt werden. VD hinterfragt, ob die Liste vollständig ist, da sie gewisse Studiengänge anderen Fachbereichen zuordnet, und macht auf die korrekte französische Bezeichnung des Studiengangs „Ingénierie de gestion“ aufmerksam.
2.2 Kommentare zur Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien
Allgemeine Bemerkungen
ZH ist mit den Änderungen einverstanden, da diese ausschliesslich formeller Natur sind. FR und SO bemerken, dass sich die Anpassungen in der WBF-Zulassungsverordnung einzig auf den neuen rechtlichen Rahmen beziehen, und haben deshalb keine weiteren Bemerkungen. SH, BS, SZ, ZG, AR, SG, GR, AG, TG, swissuniversities und EFHK begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen, resp. sind mit ihnen einverstanden. LU, TI, VS, COHEP, economiesuisse, SGB, SGV, FWD und CP haben keine Bemerkungen zum Entwurf. SG anerkennt die Notwendigkeit die Verordnung auch unter dem HFKG weiterzuführen.
Artikel 1 Geltungsbereich
VD merkt an, dass hier nur die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden können, dies sei anzupassen.
Artikel 2 Berufsmaturität
VD regt an die begriffliche Anpassung auch in Artikel 3 vorzunehmen.
2.3 Kommentare zur Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Allgemeine Bemerkungen
ZH ist mit den Änderungen einverstanden, da diese ausschliesslich formeller Natur sind. FR und BL bemerken, dass sich die Anpassungen in der WBF-Verordnung über den nachträglichen Titelerwerb einzig auf den neuen rechtlichen Rahmen beziehen. SH, BS, SZ, ZG, AR, SG, GR, AG, TG, swissuniversities und EFHK begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen resp. sind mit ihnen einverstanden. LU, TI, VD, COHEP, economiesuisse, SGB, SGV, FWD und CP haben keine Bemerkungen zum Entwurf. SG anerkennt die Notwendigkeit die Verordnung auch unter dem HFKG weiterzuführen.