Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/140: Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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entsprechend einer allgemeinen Zusammenarbeitspflicht (Art. 3 Abs. 3). Der Kommission wird eine allgemeine Koordinierungsfunktion zugewiesen. Sie hat auch die Überwachung von im Zuge von Evaluierungen allenfalls zu treffenden Folgemassnahmen sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2). Im Einzelnen sind jedoch die konkreten Zuständigkeiten massgebend, welche den Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission in den einzelnen Bestimmungen der Verordnung zugewiesen werden.

Artikel 4 Evaluierungen

Artikel 4 regelt Ablauf und Elemente der Evaluierungsverfahren im Allgemeinen. Diese können sich auf die Umsetzung und Anwendung aller Bereiche des Schengen-Besitzstands beziehen (Aussengrenzen, Visumspolitik, Schengener Informationssystem, Datenschutz, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen; vgl. Abs. 1).

Bei den Evaluierungsverfahren ist grundsätzlich zwischen Länderevaluierungen und thematischen Evaluierungen zu unterscheiden. Länderevaluierungen betreffen die Anwendung des gesamten Schengen-Besitzstands oder Teilen davon in einem konkreten Schengen-Staat. Thematische Evaluierungen hingegen konzentrieren sich auf einen bestimmten Bereich des Schengen-Besitzstands, der dann in mehreren Schengen-Staaten gleichzeitig evaluiert wird.

Sowohl Länder- als auch thematische Evaluierungen bauen auf konkreten Überprüfungen auf, die in der Form von angekündigten oder unangekündigten Ortsbesichtigungen oder von Fragebogen erfolgen (Abs. 2). Ortsbesichtigungen und Fragebogen können kombiniert werden. Überprüfungen können jedoch auch auf der Basis von Fragebogen alleine durchgeführt werden. Bei angekündigten Ortsbesichtigungen werden die betroffenen Schengen-Staaten vorher jedoch immer zum Ausfüllen eines Fragebogens aufgefordert (a.a.O.).

Die Überprüfungen erfolgen immer gesondert für die einzelnen Bereiche des Schengen-Besitzstands. Länderevaluierungen werden in der Regel im Rahmen einer mehrjährigen Planung (vgl. Art. 5-8) organisiert. Sie werden normalerweise mittels angekündigten Ortsbesuchen durchgeführt. Der zu evaluierende Schengen-Staat füllt deshalb zunächst einen Fragebogen zur Umsetzung und Anwendung des gesamten Schengen-Besitzstands aus (vgl. auch Art. 9). Die Antworten des Schengen-Staats dienen als Grundlage für die nachfolgenden Schritte des Evaluierungsverfahrens. Danach erfolgen mehrere Ortsbesichtigungen – pro Bereich des Schengen-Besitzstands eine Ortsbesichtigung – über eine gewisse Zeitspanne. Zu jedem Bereich des Schengen-Besitzstands wird, ausgehend von den Antworten auf den erwähnten Fragebogen und der Ortsbesichtigung, ein gesonderter Bericht erstellt (vgl. die Ausführungen zu Art. 14).

Bei einer thematischen Evaluierung wird lediglich die Umsetzung und Anwendung eines Bereichs des Schengen-Besitzstands evaluiert. Dies kann alleine gestützt auf einen Fragebogen erfolgen, der mehreren Schengen-Staaten übermittelt wird oder alleine mit Hilfe von Ortsbesichtigungen. Fragebogen und Ortsbesichtigungen können jedoch auch kombiniert werden. Auch hier gilt, dass bei angekündigten Ortsbesichtigungen vorab ein Fragebogen vorgelegt wird.