Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/140: Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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Artikel 18 Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs und

Irlands

Für das Vereinigte Königreich und Irland sind besondere Bedingungen vorgesehen, damit nur jener Teil des Schengen-Besitzstands berücksichtigt wird, für den diesen Schengen-Staaten (aufgrund ihres «Opt-in»)21 eine Beteiligung gestattet wurde.

Gemäss der Sch-Eval-Verordnung betreffen die Evaluierungen dieser Schengen-Staaten ausschliesslich die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für sie verbindlich sind. Die Beteiligung an der Annahme der Empfehlungen durch den Rat sowie die Beteiligung ihrer Sachverständigen an der Evaluierung anderer Schengen-Staaten erfolgt ebenfalls nur in diesem Rahmen.

Artikel 20 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Gemäss dem neuen Evaluierungsmechanismus muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen umfassenden Bericht über die auf der Grundlage der Verordnung im Verlauf des Jahres vorgenommenen Evaluierungen vorlegen, der Informationen über die Schlussfolgerungen jeder Evaluierung und den Stand der Abhilfemassnahmen enthält. Der jährliche Bericht wird veröffentlicht und von der Kommission den nationalen Parlamenten übermittelt.

Artikel 21 Ausschussverfahren

Im Rahmen des neuen Mechanismus wird die Kommission von einem Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (im Folgenden Komitologieverordnung)22 unterstützt.

Immer wenn eine Bestimmung der Sch-Eval-Verordnung auf Artikel 21 Absatz 2 verweist, beteiligt sich der Ausschuss gemäss dem Verfahren nach Artikel 5 der Komitologieverordnung am Erlass des betreffenden Durchführungsrechtsakts. Auf Artikel 21 Absatz 2 wird verwiesen in Artikel 5 Absatz 1 (mehrjähriges Evaluierungsprogramm), Artikel 6 Absatz 2 (jährliches Evaluierungsprogramm), Artikel 9 Absatz 1 (Fragebogen) und Artikel 14 Absatz 5 zweiter Abschnitt (Evaluierungsberichte) der Sch-Eval-Verordnung.

Mit der Schaffung eines Ausschusses im Sinne der Komitologieverordnung soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geboten werden, eine umfassende Kontrolle über den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission auszuüben. Die Kontrolle durch den Ausschuss ist umso wichtiger, als sich der europäische Gesetzgeber entschieden hat, das sogenannte Prüfverfahren nach Artikel 5 der Komitologieverordnung anzuwenden.

Im Rahmen dieses Prüfverfahrens unterbreitet die Kommission dem Ausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts, zu dem die Vertreterinnen und Vertreter

21 Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf sie anzuwenden, ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43; Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland, ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.