Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/140: Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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Artikel 14 und 15 Evaluierungsberichte und Empfehlungen
Die Sch-Eval-Verordnung sieht vor, dass nach jeder Evaluierung ein Evaluierungsbericht verfasst wird. Der Bericht wird nicht nur nach einer Ortsbesichtigung verfasst, wie dies gemäss dem geltenden Evaluierungsmechanismus vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn sich die Evaluierung ausschliesslich auf einen Fragebogen stützt (Art. 14 Abs. 1 erster Abschnitt).
Hauptverantwortlich für die Erstellung des Berichts ist das Evaluierungsteam (das Ortsbesichtigungsteam bzw. das Fragebogenteam), das sich bei Unstimmigkeiten um einen Kompromiss bemüht (Art. 14 Abs. 1 zweiter Abschnitt).
Der Bericht analysiert sämtliche Aspekte der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch den evaluierten Schengen-Staat (auf qualitativer, quantitativer, operativer, administrativer und organisatorischer Ebene) und listet die bei der Evaluierung festgestellten Mängel auf (Art. 14 Abs. 2).
Mit der Bewertung in den drei Kategorien «konform», «konform, Verbesserungen jedoch erforderlich» und «nicht-konform» verlangt der neue Mechanismus eine systematischere Einteilung der Feststellungen im Evaluierungsbericht (Art. 14 Abs. 3).
Der neue Mechanismus führt auch genaue Fristen für die Erstellung und Übermittlung des Berichts sowie die Stellungnahme des evaluierten Schengen-Staats ein (Art. 14 Abs. 4). Gemäss der Verordnung ist der Entwurf des Evaluierungsberichts dem evaluierten Schengen-Staat innerhalb von sechs Wochen nach der Ortsbesichtigung bzw. nach Erhalt der Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Der evaluierte Schengen-Staat kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Erhalt zum Entwurf des Evaluierungsberichts Stellung nehmen und um eine Sitzung zur Besprechung des Entwurfs ersuchen. Die Stellungnahme des evaluierten Mitgliedstaats kann in den Entwurf des Evaluierungsberichts einfliessen und wird den anderen Schengen-Staaten zusammen mit dem Entwurf des Berichts und den Antworten auf den Fragebogen übermittelt. Die anderen Schengen-Staaten können dann zu diesen Dokumenten Stellung nehmen und wenn erforderlich kann der Entwurf des Evaluierungsberichts abgeändert werden (Art. 14 Abs. 5 erster Abschnitt).
Das Entscheidungsverfahren ist ebenfalls revidiert worden. Gemäss dem neuen Mechanismus ist im Komitologieverfahren nun die Europäische Kommission für die Annahme des Evaluierungsberichts zuständig (Art. 14 Abs. 5 zweiter Abschnitt) und nicht mehr der Rat wie gemäss dem aktuellen Evaluierungsmechanismus. Die Annahme erfolgt im Komitologieverfahren (siehe unter Art. 21), damit die Mitgliedstaaten Kontrolle darüber haben. Nach der Annahme wird der Bericht von der Europäischen Kommission unter Einhaltung den Regeln der EU für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen dem Europäischen Parlament übermittelt (siehe Art. 14 Abs. 5 zweiter Abschnitt und Art. 17).
Parallel zur Erstellung des Evaluierungsberichts sieht die neue Verordnung vor, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten – Mitglieder des Evaluierungsteams – und Vertreterinnen und Vertreter der Kommission Empfehlungen für Massnahmen abgeben, die auf die Beseitigung der im Bericht festgestellten Mängel abzielen, und die Prioritäten für deren Durchführung angeben (Art. 15 Abs. 1). Es können auch Beispiele für bewährte Vorgehensweisen genannt werden. Die Empfehlungen werden darauf vom Rat der EU auf Grundlage eines von der Kommission unterbreiteten Vorschlags angenommen (Art. 15 Abs. 2). Nach der Annahme werden die Empfeh-