Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/140: Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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diesen Bericht gestützten Empfehlungen an den oder die betroffenen Schengen-Staaten und aus einem Verfahren zur Begleitung allfälliger Folgearbeiten (sog. «follow-up»).

Der Überprüfung der Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands dienen Fragebogen (vgl. Art. 4 und 9) sowie angekündigte und unangekündigte Ortsbesichtigungen (vgl. Art. 4 und 13). Deren Auswertung erfolgt durch Sachverständigengruppen, in welchen die Schengen-Staaten, die Europäische Kommission und als Beobachter allenfalls weitere Institutionen der EU (insb. Frontex, Europol) vertreten sind (vgl. Art. 10-12). Die Sachverständigengruppen erstellen sodann einen Berichtsentwurf, der anschliessend im Rahmen des erwähnten Komitologieverfahrens bereinigt und verabschiedet wird (vgl. Art. 14). Auf der Basis der Evaluierungsberichte ausgearbeitete Empfehlungen zur Behebung von Mängeln oder zur Verbesserung der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Besitzstands werden anschliessend vom Rat der EU verabschiedet (vgl. Art. 15).

Im letzten Schritt des Evaluierungsverfahrens werden die notwendigen Folgearbeiten der evaluierten Schengen-Staaten begleitet. Wurden bei der Evaluierung Mängel festgestellt, ist der evaluierte Schengen-Staat verpflichtet, einen Aktionsplan zu erstellen (vgl. Art. 16 Abs. 1). Über die Umsetzung des Aktionsplans muss danach regelmässig Bericht erstattet werden (vgl. Art. 16 Abs. 2-4). Im Rahmen der Umsetzung eines Aktionsplans kann die Europäische Kommission allenfalls auch (nochmalige) Ortsbesichtigungen vorsehen (vgl. Art. 16 Abs. 5).

Liegen schwerwiegende Mängel vor, wird dies im Evaluierungsbericht und in den Empfehlungen des Rates entsprechend festgehalten und der betroffene Schengen-Staat muss über die Umsetzung von Folgemassnahmen prioritär Bericht erstatten (vgl. Art. 16 Abs. 4). Betreffen die schwerwiegenden Mängel die Überwachung oder Kontrolle der Aussengrenzen, können die Massnahmen, die im revidierten Schengener Grenzkodex vorgesehen sind, ergriffen werden. Als ultima ratio kann der Rat der EU unter gewissen Voraussetzungen auch die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zum betreffenden Schengen-Staat empfehlen (vgl. den erläuternden Bericht zur Vernehmlassung betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen).

Würdigung und Abschlusskompetenzen

In den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates hatte die Schweiz die Position vertreten, dass auch unter einem neuen Evaluierungsmechanismus die Hauptverantwortung für die Evaluierungsverfahren bei den Schengen-Staaten selbst bleiben müsse. Entsprechend müsse der zukünftige Mechanismus weiterhin auf Evaluierungen unter gleichrangigen Partnern («peer-to-peer») aufbauen. Die nun vorliegende Verordnung entspricht diesem Anliegen. Die Europäische Kommission erhält zwar eine allgemeine Koordinationsfunktion. Sämtliche Beschlüsse bedürfen jedoch wie bis anhin der Zustimmung der Schengen-Staaten.

Für die Genehmigung des vorliegenden Notenaustauschs zur Übernahme der Sch-Eval-Verordnung ist die Bundesversammlung gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV