Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/140: Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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Dem zu evaluierenden Schengen-Staat steht es frei, anlässlich von Ortsbesichtigungen oder bei der Übermittlung seiner Antworten auf Fragebögen jederzeit auf weitere Tatsachen hinzuweisen, welche er als erheblich erachtet (Abs. 3).
Artikel 5-8 Evaluierungsplanung
Der Planung der verschiedenen Evaluierungen dienen zwei strategische Instrumente: ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm (Art. 5) und ein jährliches Evaluierungsprogramm (Art. 6). Bei der Erstellung dieser Programme können zudem die Agenturen Frontex und Europol sowie weitere Stellen und Einrichtungen der EU einbezogen werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und 8).
Bereits unter dem bisherigen Evaluierungsmechanismus war grundsätzlich jeder Schengen-Staat ein Mal innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu evaluieren. Eine bestimmte Reihenfolge wurde dabei zwar nicht festgelegt. In der Praxis wurde die bestehende Reihenfolge der Evaluierungen, welche sich einmal ergeben hatte, jedoch beibehalten. Die Sch-Eval-Verordnung institutionalisiert diese Praxis in der Form eines mehrjährigen Evaluierungsprogramms, das eine Laufzeit von fünf Jahren abdecken soll (Art. 5 Abs. 1). Während eines solchen Zeitraums ist jeder Schengen-Staat ein Mal zu evaluieren. In den Mehrjahresprogrammen ist die Reihenfolge der Evaluierungsverfahren immer wieder neu festzulegen. Dabei ist jedoch der Zeitraum seit der letzten Evaluierung der einzelnen Schengen-Staaten zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2). Wesentliche Abweichungen vom bisherigen Fünfjahresrhythmus dürften sich deshalb auch in Zukunft kaum ergeben. Das mehrjährige Evaluierungsprogramm wird auf Vorschlag der Kommission im hinten beschriebenen Komitologieverfahren erlassen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 21) und kann bei Bedarf im selben Verfahren angepasst werden. Die Kommission kann bei der Erarbeitung ihres Vorschlags Frontex und Europol konsultieren.
Die grobe Mehrjahresplanung wird durch eine jährliche Feinplanung ergänzt. Jeweils bis zum 31. Oktober des einem Referenzjahr vorausgehenden Jahrs muss ein jährliches Evaluierungsprogramm erstellt werden (Art. 6 Abs. 1). Dieses legt in einem ersten Teil einen Zeitplan für die Ortsbesichtigungen in denjenigen Schengen-Staaten fest, welche gemäss dem mehrjährigen Evaluierungsprogramm im fraglichen Jahr zu evaluieren sind. Sind zudem thematische Evaluierungen geplant, legt der erste Teil auch die diesbezüglichen Ortsbesichtigungen für die betroffenen Schengen-Staaten fest. Dieser erste Teil des jährlichen Evaluierungsprogramms wird auf Vorschlag der Kommission im hinten beschriebenen Komitologieverfahren erlassen (vgl. die Ausführungen zu Art. 21). Bei der Erstellung ihres Vorschlags hat die Europäische Kommission eine von Frontex bis Ende August des einer Evaluierungsjahresperiode vorausgehenden Jahrs zu erstellende Risikoanalyse zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1). Die Risikoanalyse dient der Europäischen Kommission als Hilfsmittel zur Identifikation der Aussengrenzabschnitte und der Grenzübergangsstellen, welche aufgrund von Veränderungen der operativen Gegebenheiten sowie der Situation in Bezug auf die illegale Einwanderung vorrangig evaluiert werden sollten. Die Europäische Kommission kann im Rahmen der Erstellung ihres Vorschlags auch von anderen an der Durchführung des Schengen-Besitzstands beteiligten Einrichtungen der EU Risikoanalysen einfordern (insbesondere von Europol betreffend organisierte Kriminalität; vgl. Art. 8).
Das jährliche Evaluierungsprogramm enthält zudem einen zweiten, vertraulichen – d.h. nicht gegenüber den Schengen-Staaten zu kommunizierenden – Teil. Die Euro-