Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Die KKA/AEGLU fordert deshalb:
Die sachgerechte Abbildung der Hausarztmedizin im TARMED und deren Finanzie-
rung über eine Gesamtrevision der Tarifstruktur, an deren Vollendung die FMH zusammen mit ihren Vertrags-Partnern intensiv arbeitet.
Die in der Verordnung vorgesehenen Eingriffe in die Tarifstruktur TARMED sind ge-
mäss obigen Ausführungen zu optimieren oder wenigstens zu befristen, bis die von den Tarifpartnern revidierte und vom Bundesrat genehmigte Tarifstruktur in Kraft tritt oder bis spätestens Ende 2016. Wir sind gerne bereit an der Optimierung dieses Tarifeingriffes mitzuwirken.
Allfällige Auswirkungen auf die Leistungskostenvereinbarung zwischen der
KKA/AEGLU und ihren Tarifpartnern müssen zwingend berücksichtigt werden. Aufgrund dieses Tarifeingriffes darf es nicht zu Taxpunktwertveränderungen in einzelnen Kantonen kommen.
Hinweis: Die Stellungnahme der AEGLU ist deckungsgleich mit der Stellungnahme der KKA.
Die GDK hält nach wie vor eine Gesamtrevision des Tarmed mit einer Anpassung der GDK Tarifstruktur an neu gerechnete betriebswirtschaftliche Rahmenparameter für unerlässlich. Die Tarifpartner können sich jedoch seit Jahren nicht auf eine solche einigen und auch bis zur Gesamtrevision befristete Besserstellung der Grundversorger / Hausarztmedizin ist auf dem Vereinbarungsweg gescheitert. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verordnung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und entspricht dem Parlament und Tarifpartnern in Aussicht gestellten Massnahmen.
Mit dem Zuschlag für die als Hausärzte geltenden Spezialarzttitel und den Abschlag der bezeichneten spezialärztlichen Kapitel ist unseres Erachtens die Sachgerechtigkeit gewahrt.
(…) ist hinter diese Verordnungsvorgabe der Kostenneutralität aus grundsätzlichen Überlegungen ein Fragezeichen zu setzen. Werden aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Rahmenparameter einer Tarifstruktur geändert, um langfristigen Veränderungen in der Kostenstruktur Rechnung zu tragen, führt eine wörtliche Auslegung des Begriffs „Kostenneutralität“ zu nicht mehr sachgerechten Vergütungen, wenn nicht nur die Gesamtheit der Relativpreise, sondern das Umsatzvolumen konstant bleiben sollte.
Trotz einiger vorgebrachter Bedenken ist die vorgeschlagene Lösung als kurzfristige Massnahme hinzunehmen.
Im Namen der Privatkliniken Schweiz (...) stellen wir folgende Anträge: PKS
1. Auf den Erlass dieser Verordnung sei zu verzichten.
2. Sollte der Bundesrat an seiner subsidiären Kompetenz festhalten, hat er zuerst fundiert nachzuweisen, dass die bisherige Tarifstruktur nicht mehr sachgerecht ist; alsdann einen Eingriff allein in die Tarifstruktur vorzunehmen auf sachgerechter, datenbasierter Grundlage, unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes und frei von politisch motivierten Überlegungen sowie in der Form einer anfechtbaren Verfügung.
Der Bundesrat selbst gibt zu, nicht über Datenmaterial zu verfügen, welches die fehlende Sachgerechtigkeit der Tarifstruktur belegen würde. Damit liegt die zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der subsidiären Kompetenz nicht vor; jede Schlussfolgerung des Bundesrates muss beinahe als Willkürakt betrachtet werden; sein Handeln als rein politisch motiviert und damit ungeeignet im Rechtssinne. Der Ansatz, auf Grund faktisch unbegründeter und sachlich falscher Annahmen eine Tarifstrukturrevision durchzuführen, verletzt verfassungsmässiges Recht und muss verworfen werden. [Ein solches] politisches Versprechen [kann] nicht Grund für die Anrufung der Subsidiärkompetenz sein. Das sagt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bericht der SGK N zur parlamentarischen Initiative 11.429 (BBl 2011 7396) selbst, nämlich, „dass er von seiner neuen Kompetenz nicht einzig mit dem Ziel Gebrauch machen kann (…) einen Leistungserbringertypen zu fördern.“
[Es] leuchtet nicht ein, dass der gleiche Bundesrat, welcher am 15.06.2012 (…) letztmals die Tarifstruktur geprüft und (…) bestätigt hat, (…) behauptet, die technischen Leistungen seien nicht mehr sachgerecht.
Im Übrigen liegt der Bundesrat falsch, wenn er für seine „Besserstellung“ der Grund-versorger gleich auch noch die Kostenneutralität i.S.v. Art. 59c Abs. 1 KVV fordert. Sein