Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Die VNS/UPK lehnt diese Kürzung ab, denn sie ist sachlich nicht begründbar und führt VNS / Lukas zu willkürlichen Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungserbringer: Es ist in kei- Klinik / UPK ner Weise nachgewiesen und wird auch durch die Ergebnisse der Evaluation der EFK

nicht nahegelegt, dass die technischen Leistungen gerade in den ausgewählten 14 Ka-

piteln nicht mehr sachgerecht im Sinne des Gesetzes wären. Die Schlussfolgerung des

Bundesrates, das überdurchschnittliche Wachstum in diesen Kapiteln belege, dass es

Produktivitätsgewinne gegeben habe, die zumindest teilweise kompensiert werden

müssten, ist angesichts der Vielzahl von Gründen, die zu einer Steigerung des Tax-

punktvolumens führen können, geradezu willkürlich. Ebenso wenig sachlich begründet

ist die Herleitung der 9 %, um welche die Taxpunkte der technischen Leistungen ge-

kürzt werden sollen. Denn der Ausgangspunkt für die Herleitung dieser Grösse sind

nicht nachgewiesene Mängel der Tarifstruktur, sondern vielmehr wiederum die rein poli-

tisch definierten Fr. 200 Mio.

Gemäss Entscheid der Paritätischen Interpretationskommission TarMed vom Claraspital 21.11.2013 resp. PIK-Antrag I-13010 PET/CT werden bereits, je nach Leistung, die TL

um 10% - 22.8% reduziert um den Anforderungen des BAG resp. der Versicherer be-

züglich Verrechenbarkeit PET/CT in gleicher Sitzung zu genügen. Eine weitere lineare

Senkung der TL, wie geplant, würde im Bereich Nuklearmedizin somit zu einer durch-

schnittlichen effektiven Senkung der TL um rund 25% führen. Es kann nicht im Sinne

des BAG sein, dass durch die Aufwertung der Hausarztmedizin einer gesamten Berufs-

sparte, der Nuklearmedizin, die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wird.

Wir lehnen diese Kürzung ab, denn sie ist sachlich nicht begründbar und führt zu will- Claraspital / kürlichen Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungserbringer: Die Auswahl der Merian Iselin / Kapitel erfolgte offenbar allein mit Blick auf das Wachstum des Taxpunktvolumens in KSBL diesen Kapiteln in den vergangenen Jahren. Die Schlussfolgerungen des Bundesrates,

dass ein überdurchschnittliches Wachstum in diesen Kapiteln belegt sei und es Produk-

tivitätsgewinne gegeben habe, die zumindest teilweise kompensiert werden müssten, ist

angesichts der Vielzahl von Gründen, die zu einer Steigerung des Taxpunktvolumens

führen können, geradezu willkürlich. Ebenso wenig sachlich begründet ist die Herleitung

der 9 %, um welche die Taxpunkte der technischen Leistungen gekürzt werden sollen.

Denn der Ausgangspunkt für die Herleitung dieser Grösse sind nicht nachgewiesene

Mängel der Tarifstruktur, sondern vielmehr wiederum die rein politisch definierten Fr.

200 Mio., um welche der Bundesrat die Grundversorger zulasten der übrigen Leistungs-

erbringer besser stellen will.

Im Ergebnis ist die Senkung der Taxpunkte weder hinsichtlich der Auswahl der betroffe-

nen Leistungen noch hinsichtlich der Höhe sachlich gerechtfertigt. Es kann nicht ange-

hen, gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis KVG eine (angeblich) nicht sachgerechte Tarifstruk-

tur durch eine neue (nachweislich) nicht sachgerechte Tarifstruktur abzulösen. Mit sei-

nem pauschalen Vorgehen überschreitet der Bundesrat seine Kompetenzen nach Art.

43 Abs. 5bis KVG, verletzt die Tarifgrundsätze des KVG und verstösst gegen das ver-

fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Entgegen seinen Aussagen im Rahmen

des Gesetzgebungsverfahrens, missbraucht der Bundesrat seine neue Kompetenz

nach Art. 43 Abs. 5bis bereits beim ersten Anwendungsfall für rein politische Zwecke.

Dafür wurde die neue Gesetzesbestimmung nicht geschaffen.

Gesamtschweizerische Fachgesellschaften

Wir erachten die Begründung der linearen Kürzung von 9% der Taxpunkte der techni- FASMED schen Leistungen (TL) für Tarifpositionen von 14 Kapiteln als völlig unzureichend. Die

Umverteilung angeblicher Produktivitätsgewinne von den technischen zu den intellektu-

ellen Leistungen wird nicht auf der Basis betriebswirtschaftlicher Evidenz vollzogen. Der

Kommentar zum Entwurf der Verordnung hält selber fest, dass nur die Tarifpartner in

der Lage sind, die exakten Verhältnisse der Produktivitätsgewinne je Leistung zu ermit-

teln. Die dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Daten erlauben es ihm nicht, auf

Ebene der einzelnen Leistungspositionen differenzierte Eingriffe vorzunehmen“ (S. 6/9).

So kann auch nicht nachvollzogen werden, wie der Bundesrat zum Schluss gelangt, mit

einer linearen Kürzung werde möglichst wenig in die Tarifstruktur eingegriffen.

Gemäss Bestimmungen des KVG müsste der Bundesrat auch hier nachweisen, dass fmCh / SGGG sämtliche gekürzten Leistungen in diesen Kapiteln um 9,0 Prozent überbewertet sind