Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

2.1 Bemerkungen zum Anhörungsverfahren Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Angesichts der finanziellen und politischen Tragweite des Geschäfts wäre eine Frist von BS

zwei Monaten angemessen gewesen, um eine demokratisch abgestützte Meinungsbil-

dung zu ermöglichen.

Zum Schluss bitten wir Sie, den Kantonen künftig angemessene Fristen für Stellungnah- LU

men zu gewähren.

Im Übrigen monieren wir die knappe Vernehmlassungsfrist über die Festtage. NW Es ist den Kantonsregierungen nicht möglich ist, innert so kurzer Zeit und zudem noch SZ

über die Festtagsferien eine differenzierte Stellungnahme abzugeben. Wir bitten Sie

deshalb, den Kantonen bei Geschäften mit derartiger finanzieller und politischer Trag-

weite künftig genügend Zeit für die Ausarbeitung einer differenzierten Stellungnahme

einzuräumen.

Das Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehm- ZG lassungsgesetz, VlG, SR 172.061) sieht ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren

mit einer Frist von drei Monaten vor. Allfällige Gründe für eine Verkürzung der Vernehm-

lassungsfrist haben Sie keine aufgeführt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ver-

kürzung der Vernehmlassungsfrist sind damit nicht erfüllt. Wir erwarten von Ihnen künf-

tig die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben für Vernehmlassungsfristen. Im Übri-

gen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass auch in Kommentaren zu Verordnungen

der sprachlichen Gleichstellung der Geschlechter konsequent Rechnung zu tragen ist.

Organisationen des Gesundheitswesens

Angesichts der finanziellen und politischen Tragweite des Geschäfts wäre eine Frist von GDK zwei Monaten angemessen, um eine demokratisch abgestützte Meinungsbildung zu er-

möglichen.

Wir verweisen abermals auf den Umstand, dass wir als betroffene Fachgesellschaft SBV nicht direkt in den Vernehmlassungsprozess der Behörden einbezogen wurden,

obschon die Fachgesellschaft direkt und unmittelbar von den geplanten Massnahmen

betroffen ist. Wir möchten daher erneut unseren wiederholt formulierten Willen äussern,

künftig auf der Liste der Vernehmlassungsempfänger aufgeführt zu werden und ent-

sprechend die Unterlagen direkt zu erhalten.

Spitäler

H+ / VNS / Lu-Richtigerweise wäre die Tarifstrukturänderung in der Form einer anfechtbaren Departe-

kas Klinik / mentsverfügung vorzunehmen, damit die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung be-

UPK / Claraspisteht. Hoheitliche Tariffestsetzungen werden landesweit immer in der Form von anfecht-

tal / Merian Isebaren Verfügungen vorgenommen.

lin / KSBL

Gesamtschweizerische Fachgesellschaften

Wir wären Ihnen daher sehr zu Dank verbunden, wenn Sie unseren Verband auch in die FAMH Liste der interessierten Kreise aufnehmen würden.

Grundsätzlich möchten wir noch einmal, wie im Brief vom 20. Dezember 2013 an Frau FASMED Sandra Schneider festgehalten, darauf hinweisen, dass der FASMED zu sämtlichen An-

hörungen und Vernehmlassungen zu Entwürfen oder Änderungen von Gesetzen und

Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung eingeladen werden möchte. Unsere

Branche ist von Bestimmungen im KVG in der Regel direkt oder indirekt betroffen.

Wir verweisen auf unser Schreiben an Sie vom 20. Dezember 2013 und bedauern, dass fmCh die fmCh in der Adressatenliste der Anhörung nicht aufgeführt ist und die Frist für die

Anhörung nicht angemessen verlängert worden ist.