Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Sinn und Zweck einer Anhörung bestehen nicht zuletzt darin, dass von einer Verord- fmCh, SGGG nung direkt betroffene Kreise Stellung nehmen können. Die Nicht-Aufführung der
fmCh/SGGG in der Liste der Anhörungsadressaten ist deshalb als Verfahrensfehler zu
beurteilen.
Die Vernehmlassung wurde am 16. Dezember 2013 eröffnet. Die Antworten werden bis
zum 3. Februar 2014 eingefordert. Diese Frist ist unseres Erachtens unverhältnismässig
kurz. Abgesehen davon fällt sie mitten in die Zeit der Festtage.
Hinweis: Die Stellungnahme der SGGG (gynécologie suisse) ist deckungsgleich mit
der Stellungnahme der fmCh. Zusätzlich eingebrachte Beispiele und Ausführungen der
SGGG siehe unter Verfasser/Auteurs/Autori „SGGG“.
Wir möchten daher erneut unseren wiederholt formulierten Willen äussern, künftig auf SGR-SSR der Liste der Vernehmlassungsempfänger aufgeführt zu werden und entsprechend die
Unterlagen direkt zu erhalten.
Mit Verwunderung stellen wir fest, dass die SGNM wie auch die übrigen betroffenen SGNM Fachgesellschaften nicht in der Liste der Anhörungsadressaten aufgeführt ist. Unter an-
derem besteht der Sinn und Zweck einer Anhörung auch darin, dass von einer Verord-
nung direkt betroffene Kreise Stellung beziehen können. Die Tatsache, dass die be-
troffenen Verbände in der Liste der Anhörungsadressaten nicht aufgeführt sind, betrach-
ten wir als Verfahrensfehler und widerspricht dem Anliegen einer sachlichen Fundierung
der Verordnung. Zeitpunkt und Dauer der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 bis
3. Februar 2014 erachten wir als unangemessen kurz, zudem sie entsprechende Fest-
tage einschliesst. Dies erschwert eine adäquate Stellungnahme der betroffenen Kreise.
Die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft als Betroffene nimmt gerne die SOG Gelegenheit wahr, sich zum vorgesehenen Vorentwurf vernehmen zu lassen, obwohl
sie als direkt betroffene Gesellschaft nicht unter den Adressaten zur Vernehmlassung
figuriert. Dies macht doch etwas betroffen.