Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Sinn und Zweck einer Anhörung bestehen nicht zuletzt darin, dass von einer Verord- fmCh, SGGG nung direkt betroffene Kreise Stellung nehmen können. Die Nicht-Aufführung der

fmCh/SGGG in der Liste der Anhörungsadressaten ist deshalb als Verfahrensfehler zu

beurteilen.

Die Vernehmlassung wurde am 16. Dezember 2013 eröffnet. Die Antworten werden bis

zum 3. Februar 2014 eingefordert. Diese Frist ist unseres Erachtens unverhältnismässig

kurz. Abgesehen davon fällt sie mitten in die Zeit der Festtage.

Hinweis: Die Stellungnahme der SGGG (gynécologie suisse) ist deckungsgleich mit

der Stellungnahme der fmCh. Zusätzlich eingebrachte Beispiele und Ausführungen der

SGGG siehe unter Verfasser/Auteurs/Autori „SGGG“.

Wir möchten daher erneut unseren wiederholt formulierten Willen äussern, künftig auf SGR-SSR der Liste der Vernehmlassungsempfänger aufgeführt zu werden und entsprechend die

Unterlagen direkt zu erhalten.

Mit Verwunderung stellen wir fest, dass die SGNM wie auch die übrigen betroffenen SGNM Fachgesellschaften nicht in der Liste der Anhörungsadressaten aufgeführt ist. Unter an-

derem besteht der Sinn und Zweck einer Anhörung auch darin, dass von einer Verord-

nung direkt betroffene Kreise Stellung beziehen können. Die Tatsache, dass die be-

troffenen Verbände in der Liste der Anhörungsadressaten nicht aufgeführt sind, betrach-

ten wir als Verfahrensfehler und widerspricht dem Anliegen einer sachlichen Fundierung

der Verordnung. Zeitpunkt und Dauer der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 bis

3. Februar 2014 erachten wir als unangemessen kurz, zudem sie entsprechende Fest-

tage einschliesst. Dies erschwert eine adäquate Stellungnahme der betroffenen Kreise.

Die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft als Betroffene nimmt gerne die SOG Gelegenheit wahr, sich zum vorgesehenen Vorentwurf vernehmen zu lassen, obwohl

sie als direkt betroffene Gesellschaft nicht unter den Adressaten zur Vernehmlassung

figuriert. Dies macht doch etwas betroffen.